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Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1965
Titel:
Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart
Jahrgang/Band:
1965
Erscheinungsjahr:
1965
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
§ 13 Umhabilitation
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)
  • Einband
  • § 1 Bedeutung der Habilitation
  • § 2 Voraussetzungen der Habilitation
  • § 3 Habilitationsgesuch
  • § 4 Senatsberichter
  • § 5 Zulassung
  • § 6 Habilitationsleistungen
  • § 7 Habilitationsschrift
  • § 8 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloqium
  • § 9 Vollziehung der Habilitation
  • § 10 Antrittsvorlesung
  • § 11 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
  • § 12 Wiederholung der Habilitation
  • § 13 Umhabilitation
  • § 14 Erweiterung der Lehrbefugnis
  • § 15 Gebühren
  • § 16 Rechtsstellung des Privatdozenten
  • § 17 Beendigung der Lehrbefugnis
  • § 18 Verzicht auf die Lehrbefugnis
  • § 19 Widerruf der Lehrbefugnis
  • § 20 Erlöschen der Lehrbefugnis
  • § 21 Entziehung der Lehrbefugnis
  • § 22 Widerruf und Entziehung
  • § 23 Verfahrensbestimmungen
  • § 24 Anzeigen
  • § 25 Übergangsbestimmungen
  • Anhang zur Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart vom 14.4.1965
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

m 3 
SS 
Umhabilitation 
(1) Bei der Umhebilitation von einer Fakultät der Technischen 
Hochschule Stuttgart zu einer anderen oder von einer anderen 
wissenschaftlichen Hochschule an eine Fakultät der Techni- 
schen‘ Hochschule Stuttgart können die Habilitationsleistungen 
mit Ausnahme des wissenschaftlichen Vortrags durch Beschluss 
der Fakultät ganz oder teilweise erlassen werden, Die Fakul- 
tät ist dabei beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel 
ihrer Mitglieder anwesend sind; der' Beschluss bedarf einer 
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Im übrigen sind die Vor- 
schriften der 55 3 ff, sinngemäss anzuwenden. Entsprechendes 
gilt,wenn innerhalb einer Fakultät eine Umhabilitation von 
einem Fach zu einem anderen erfolgen soll. 
(2) In jedem Fall muss der Privatdozent eine Antrittsvorlesung 
halten (5 10). 
(3) Die Wirkungen der Umhabilitation treten erst mit dem Verzicht 
des Privatdozenten auf seine bisherige Lehrbefugnis ein. 
8 14 
Erweiterung der Lehrbefugnis 
Auf Antrag der Fakultät kann der Grosse Senat die Lehrbefugnis 
auf andere Fachgebiete erweitern, in denen der Privatdozent beson- 
dere wissenschaftliche Leistungen erbracht Hat; Die Fakultät ist 
hierbei beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mit- 
glieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrs 
heit der Anwesenden, 
SS 15 
Gebühren 
Das Verfahren ist gebührenfrei.
	        

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