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Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1965
Titel:
Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart
Jahrgang/Band:
1965
Erscheinungsjahr:
1965
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
§ 19 Widerruf der Lehrbefugnis
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)
  • Einband
  • § 1 Bedeutung der Habilitation
  • § 2 Voraussetzungen der Habilitation
  • § 3 Habilitationsgesuch
  • § 4 Senatsberichter
  • § 5 Zulassung
  • § 6 Habilitationsleistungen
  • § 7 Habilitationsschrift
  • § 8 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloqium
  • § 9 Vollziehung der Habilitation
  • § 10 Antrittsvorlesung
  • § 11 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
  • § 12 Wiederholung der Habilitation
  • § 13 Umhabilitation
  • § 14 Erweiterung der Lehrbefugnis
  • § 15 Gebühren
  • § 16 Rechtsstellung des Privatdozenten
  • § 17 Beendigung der Lehrbefugnis
  • § 18 Verzicht auf die Lehrbefugnis
  • § 19 Widerruf der Lehrbefugnis
  • § 20 Erlöschen der Lehrbefugnis
  • § 21 Entziehung der Lehrbefugnis
  • § 22 Widerruf und Entziehung
  • § 23 Verfahrensbestimmungen
  • § 24 Anzeigen
  • § 25 Übergangsbestimmungen
  • Anhang zur Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart vom 14.4.1965
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

ı. dass wesentliche in der Person des Bewerbers liegende Voraus- 
setzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben ange- 
nommen worden sind, oder 
2. dass der Privatdozent der Verleihung der Lehrbefugnis un- 
würdig war. 
(3) Vor dem Widerruf ist dem Privatdozenten Gelegenheit zur 
Stellungnahme zu geben. 
8 20 
Erlöschen der Lehrbefugnis 
(1) Die Lehrbefugnis erlischt, wenn der Privatdozent yechtskräftig 
wegen einer Straftat verurteilt wird, die bei einem Beamten 
den Verlust des Amtes kraft Gesetzes Zur Folge hat, 
(2) Steht zu erwarten, dass diese Rechtsfolgen eintreten werden, 
SO kann der Grosse Senat für die Dauer des Verfahrens dem Pri- 
vatdozenten die Ausübung der Lehrbefugnis vorläufig untersagen. 
(3) Das Erlöschen wird vom Grossen Senat festgestellt und dem Be- 
+roffenen vom Rektor mitgeteilt, 
S 21 
Entziehung der Lehrbefugnis 
(1) Die Lehrbefugnis kann entzogen werden, 
i. wenn ein Privatdozent wegen einer ehrenrührigen Handlung, 
bei deren Vorliegen in einem Disziplinarverfahren eine Ent- 
fernung aus dem Dienst in Betracht käme, pechtskräftig zu 
Strafe verurteilt Wird, 
„. wenn ein Privatdozent, der zugleich Beamter auf Lebenszeit 
oder auf Zeit ist, än einem Disziplinarverfahren rechts- 
kräftig aus dem Dienst entfernt wird, 
‚wenn ein Privatdozent, der zugleich Beamter auf Widerruf 
ist, aus Gründen, bei deren Vorliegen in einem Disziplinar- 
verfahren eine Entfernung 9QuU8s dem Dienst in Betracht käme, 
aus dem Amt yechtskräftig entlassen wird, 
10m
	        

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