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Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1965
Titel:
Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart
Jahrgang/Band:
1965
Erscheinungsjahr:
1965
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
§ 22 Widerruf und Entziehung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)
  • Einband
  • § 1 Bedeutung der Habilitation
  • § 2 Voraussetzungen der Habilitation
  • § 3 Habilitationsgesuch
  • § 4 Senatsberichter
  • § 5 Zulassung
  • § 6 Habilitationsleistungen
  • § 7 Habilitationsschrift
  • § 8 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloqium
  • § 9 Vollziehung der Habilitation
  • § 10 Antrittsvorlesung
  • § 11 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
  • § 12 Wiederholung der Habilitation
  • § 13 Umhabilitation
  • § 14 Erweiterung der Lehrbefugnis
  • § 15 Gebühren
  • § 16 Rechtsstellung des Privatdozenten
  • § 17 Beendigung der Lehrbefugnis
  • § 18 Verzicht auf die Lehrbefugnis
  • § 19 Widerruf der Lehrbefugnis
  • § 20 Erlöschen der Lehrbefugnis
  • § 21 Entziehung der Lehrbefugnis
  • § 22 Widerruf und Entziehung
  • § 23 Verfahrensbestimmungen
  • § 24 Anzeigen
  • § 25 Übergangsbestimmungen
  • Anhang zur Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart vom 14.4.1965
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

„Wenn der Frivataczent ohne Genehmigung der Fakultät seine Lehr- 
tätigkeit für mehr als ein Semester unterbricht oder gegen seine 
sonstigen dienstlichen und akademischen Verpflichtungen in "gröb- 
licher Weise verstößt. 
5, wenn der Privatdozent seine Pflichten nach S 10 und 11 dieser 
Oranung nicht erfülLt, 
(2) Vor der Entziehung der Lehrbefugnis ist üem Privatdozenten Gelegen- 
heit zur Stellungnahme zu geben. 
(3) In den Fällen des Abs.1 Ziffer 1 bis % kann der Große Senat für die 
Dauer des Verfahrens dem Privatdozenten die Ausübung der Lehrbefugnis 
vorläufig untersagen. 
822 
Widerruf und Entziehung 
(1) Über den Widerruf und die Entziehung der Lehrbefugnis entschei- 
det der Große Senat auf Antrag eines aus dem Rektor, den Dekanen 
und dem Vertreter der Nichtordinarien im Kleinen Senat gebildeten 
Ausschusses. 
(2) Der Antrag auf Widerruf oder Entziehung Ser Lehrbefugnis kann von 
der Fakultät oder vom Rektor gestellt werden. In letzterem Fall 
tritt in dem Ausschuß an Stelle des Rektors der Prorektor, 
(3) Der Antrag der Fakultät bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit der 
Anwesenden gefaßten Fakultätsbeschlusses. 
(4) Der Dekan der beantragenden Fakultät legt im Ausschuß die Gründe 
dar, welche die Fakultät bewogen haben, den Widerruf oder die Ent- 
ziehung der Lehrbefugnis zu beantragen; er hat kein Stimmrecht. 
(5) Für das Verfahren vor dem Ausschuß gilt $ 23 (2) entsprechend. 
$ 25 
Verfahrensbestimmungen 
‘4) Soweit in dieser Oränung nichts anderes bestimmt ist, werden die 
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit beschlossen.
	        

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