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Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1965
Titel:
Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart
Jahrgang/Band:
1965
Erscheinungsjahr:
1965
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
§ 25 Übergangsbestimmungen
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)
  • Einband
  • § 1 Bedeutung der Habilitation
  • § 2 Voraussetzungen der Habilitation
  • § 3 Habilitationsgesuch
  • § 4 Senatsberichter
  • § 5 Zulassung
  • § 6 Habilitationsleistungen
  • § 7 Habilitationsschrift
  • § 8 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloqium
  • § 9 Vollziehung der Habilitation
  • § 10 Antrittsvorlesung
  • § 11 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
  • § 12 Wiederholung der Habilitation
  • § 13 Umhabilitation
  • § 14 Erweiterung der Lehrbefugnis
  • § 15 Gebühren
  • § 16 Rechtsstellung des Privatdozenten
  • § 17 Beendigung der Lehrbefugnis
  • § 18 Verzicht auf die Lehrbefugnis
  • § 19 Widerruf der Lehrbefugnis
  • § 20 Erlöschen der Lehrbefugnis
  • § 21 Entziehung der Lehrbefugnis
  • § 22 Widerruf und Entziehung
  • § 23 Verfahrensbestimmungen
  • § 24 Anzeigen
  • § 25 Übergangsbestimmungen
  • Anhang zur Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart vom 14.4.1965
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

m du 
(2) Über jeden in dieser Ordnung’ vorgesehenen Beschluss der Fa- 
kultät und des Grossen Senates ist eine Niederschrift anzu- 
fertigen, die vom Dekan bzw. vom Rektor und von dem Protokolil- 
führer zu unterschreiben ist. 
(3) Entscheidungen, mit denen die Zulassung zum Habilitationsver- 
fahren abgelehnt oder das Habilitationsverfahren durch Nicht- 
verleihung der Lehrbefugnis beendet Oder die Zulassung zur 
Wiederholung, die Umhabilitation oder die Erweiterung der Lehr- 
befugnis abgelehnt oder die Lehrbefugnis widerrufen oder ent- 
zogen wird, bedürfen der schriftlichen Begründung und müssen 
dem Betroffenen zugestellt werden. Diese Entscheidungen müs- 
sen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. 
Ss 24 
Anzeigen 
(1) Der Rektor zeipt dem Minister die Verleihung der Lehrbefugnis 
an. Das gleiche gilt für ihre Beendigung nach 85 17 ff. 
(2) Alle in 8 17, genannten Entscheidungen sind den anderen deut- 
schen wissenschaftlichen Hochschulen mitzuteilen. 
Ss. 25 
Übergangsbestimmungen 
Diese Habilitationsordnung +ritt mit der Genehmigung durch das 
Kultusministerium in Kraft, Cleichzeitig tritt die "Vorläufige 
Habilitations- und Dozentenordnung"- genehmigt mit Erlass vom 
12.9.1957 - ausser Kraft. Bereits in Bearbeitung befindliche Habi* 
litationsgesuche werden nach der bisherigen Ordnung zu Ende ge- 
führt, 
Genehmigt durch Erlass des Kultusministeriums Baden-Württemberg 
vom 14, April 1965 — Xi 1070/38 +, 
A
	        

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