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Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1965
Titel:
Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart
Jahrgang/Band:
1965
Erscheinungsjahr:
1965
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
§ 3 Habilitationsgesuch
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)
  • Einband
  • § 1 Bedeutung der Habilitation
  • § 2 Voraussetzungen der Habilitation
  • § 3 Habilitationsgesuch
  • § 4 Senatsberichter
  • § 5 Zulassung
  • § 6 Habilitationsleistungen
  • § 7 Habilitationsschrift
  • § 8 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloqium
  • § 9 Vollziehung der Habilitation
  • § 10 Antrittsvorlesung
  • § 11 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
  • § 12 Wiederholung der Habilitation
  • § 13 Umhabilitation
  • § 14 Erweiterung der Lehrbefugnis
  • § 15 Gebühren
  • § 16 Rechtsstellung des Privatdozenten
  • § 17 Beendigung der Lehrbefugnis
  • § 18 Verzicht auf die Lehrbefugnis
  • § 19 Widerruf der Lehrbefugnis
  • § 20 Erlöschen der Lehrbefugnis
  • § 21 Entziehung der Lehrbefugnis
  • § 22 Widerruf und Entziehung
  • § 23 Verfahrensbestimmungen
  • § 24 Anzeigen
  • § 25 Übergangsbestimmungen
  • Anhang zur Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart vom 14.4.1965
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Y 
Habilitationsgesuch 
(1) Das Habilitationsgesuch ist über das Rektoramt bei dem Dekan 
der Fakultät einzureichen. In dem Gesuch muß das Lehrgebiet, 
für das der Bewerber sich zu habilitieren beabsichtigt, umgrenzt 
sein. 
Dem Gesuch sind beizufügen: 
i. ein Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und 
beruflichen Werüeganges, 
2, urkundliche Nachweise der Voraussetzungen des $ 2, 
3. eine Habilitationsschrift in zwei Exemplaren, 
4. ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen 
des Bewerbers, von denen nach Möglichkeit Sonderädrucke 
beizufügen sind, 
_ eine eidesstattliche Versicherung darüber, daß die Habili- 
tationsschrift vom Bewerber ohne andere als die darin ange- 
gebenen Hilfsmittel angefertigt ist, und eine Erklärung 
über die Vollständigkeit des Verzeichnisses der Veröffent- 
lichungen (Ziffer 4), 
b. eine eidesstattliche Versicherung über etwaige andere 
Habilitationsanträge oder -verfahren des Bewerbers, 
eine eidesstattliche Versicherung über straf- und diszi- 
plinargerichtliche Verurteilungen und anhängige Straf- und 
Disziplinarverfahren. 
(2) Die Beifügung nichtveröffentlichter Arbeiten ist freigestellt. 
(3) Sämtliche eingereichten Unterlagen - außer den Urschriften 
der Zeugnisse sowie den Sonderädrucken - sehen in das Eigentum 
der Hochschule über. 
SA 
Senatsberichter 
(1) Nech der Zinreichung des Habilitationsgesuches bestellt der 
Rektor einen Senatsberichter.
	        

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