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Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1965
Titel:
Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart
Jahrgang/Band:
1965
Erscheinungsjahr:
1965
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
§ 8 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloqium
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)
  • Einband
  • § 1 Bedeutung der Habilitation
  • § 2 Voraussetzungen der Habilitation
  • § 3 Habilitationsgesuch
  • § 4 Senatsberichter
  • § 5 Zulassung
  • § 6 Habilitationsleistungen
  • § 7 Habilitationsschrift
  • § 8 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloqium
  • § 9 Vollziehung der Habilitation
  • § 10 Antrittsvorlesung
  • § 11 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
  • § 12 Wiederholung der Habilitation
  • § 13 Umhabilitation
  • § 14 Erweiterung der Lehrbefugnis
  • § 15 Gebühren
  • § 16 Rechtsstellung des Privatdozenten
  • § 17 Beendigung der Lehrbefugnis
  • § 18 Verzicht auf die Lehrbefugnis
  • § 19 Widerruf der Lehrbefugnis
  • § 20 Erlöschen der Lehrbefugnis
  • § 21 Entziehung der Lehrbefugnis
  • § 22 Widerruf und Entziehung
  • § 23 Verfahrensbestimmungen
  • § 24 Anzeigen
  • § 25 Übergangsbestimmungen
  • Anhang zur Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart vom 14.4.1965
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

(3) den anderen Mitgliedern der Fakultät sind die Habilitations- 
schrift sowie die Gutäschten der Berichter. zur Kenntnis Zu 
geben; sie haben das Recht, schriftlich Stellung zu nehmen: 
(4) Die Fakultät ist berechtigt, Hochschullehrer einer anderen 
Fakultät oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule als 
Berichter hinzuzuziehen. Diese Berichter sind berechtigt, an 
den weiteren Habiitationsverfahren stimmberechtigt teilzuneh- 
men. 
(5) Aufgrund der abgegebenen Gutachten beschliesst die Fakultät 
über die Annahme der Habilitationsschrift. Für die Annahme 
der Habilitationsschrift ist die Fakultät beschlussfähig, 
Wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. 
Die Annahme muss mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesen- 
den beschlossen werden, 
(6) Beschliesst die Fakultät, die Habilitationsschrift abzuleh- 
nen, so legt der Dekan den Abweisungsbeschluss, die Beurtei- 
Jungen und die Habilitationsschrift mit allen Unterlagen 
und.Nachweisen dem Grossen Senat zur endgültigen Entscheidung 
vor. 
(7) Der Grosse Senat kann, ehe er eine Entscheidung trifft, aus 
besonderem Anlass eine nochmalige Beratung innerhalb der 
Fakultät verlangen. 
(8) Lehnt der Grosse Senat die Habilitationsschrift ab, so ist 
das Habilitationsverfahren beendet. 
88 
Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium 
(1) Nach der Annahme der Habilitationsschrift wird das Theme des 
wissenschaftlichen Vortrags von der Fakultät aus drei Vor- 
schlägen des Bewerbers ausgewählt und ein Termin für Vortrag 
und Kolloquium anberaumt. Der Dekan teilt dem Bewerber zwei 
Wochen vor dem Termin das Thema des wissenschaftlichen Vor- 
trags mit und benachrichtigt den Rektor, 
(2) Der Rektor lädt alle Mitglieder des Grossen Senats zu dem 
Vortrag ein. 
9
	        

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