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Ordnung der Diplomprüfung für Bauingenieure (1969)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Ordnung der Diplomprüfung für Bauingenieure (1969)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1969
Titel:
Ordnung der Diplomprüfung für Bauingenieure
Jahrgang/Band:
1969
Erscheinungsjahr:
1969
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
III. Diplom-Hauptprüfung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Ordnung der Diplomprüfung für Bauingenieure (1969)
  • Einband
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Allgmeine Bestimmungen
  • II. Diplom-Vorprüfung
  • III. Diplom-Hauptprüfung
  • IV. Verleihung des akademischen Grades "Dipl.-Ing."
  • Anlage 1 zur Ordnung der Diplomprüfung für Bauingenieure vom 4. Juli 1969
  • Leerseite
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

10 
14. Zeugnis über die _Diplom-Vorprüfung 
14.1 Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, 
das die Urteile über die einzelnen Prüfungsleistungen sowie das 
Gesamturteil enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungs- 
ausschusses zu unterzeichnen. 
'4.2 Ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie 
als nicht bestanden, so kann der Kandidat ein Abgangszeugnis bean- 
tragen, das die Noten über die einzelnen Prüfungsleistungen enthält. 
III, Diplom-Hauptprüfung 
i5. Zulassung zur _Diplom-Hauptprüfung 
5.) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung muß spätestens im 
2.Studiensemester nach Abschluß der Diplom-Vorprüfung in schrift- 
licher Form beim Prüfungsamt gestellt werden. 
5.& In Sonderfällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag genehmigen, daß 
Teilprüfungen vorzeitig abgelegt werden. 
5.3 Dem Antrag auf Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung wird unbeschadet 
der in 18.2 getroffenen Regelung stattgegeben, wenn 
a) der Kandidat als ordentlicher Studierender an der Universität 
Stuttgart eingeschrieben ist, 
-) das Zeugnis einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule 
über die bestandene Diplom-Vorprüfung in der Studienrichtung 
Bauingenieurwesen vorliegt, 
c) das Praktikantenamt das geforderte Baupraktikum als abgeleistet 
bescheinigt, 
d) die erforderlichen Nachweise über die in 15.5 aufgeführten 
Prüfungsvorleistungen erbracht sind, 
e) die Prüfungsgebühr bezahlt ist. 
‚4 Zum zweiten Teil der Diplom-Hauptprüfung wird nur zugelassen, wer 
die erste Teilprüfung in mindestens 4 Fächern bestanden hat. 
‚5 Als Prüfungsvorleistungen gelten: 
l.Teil Diplom-Hauptprüfung (Grundfachprüfung) 
Anerkannte Übungsarbeiten der gewählten Grundfächer des 
ersten Teils und der zugehörigen Grundfächer des zweiten 
Teils der Diplom-Hauptprüfung.
	        

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