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Ordnung der Diplomprüfung für Bauingenieure (1969)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Ordnung der Diplomprüfung für Bauingenieure (1969)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1969
Titel:
Ordnung der Diplomprüfung für Bauingenieure
Jahrgang/Band:
1969
Erscheinungsjahr:
1969
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
III. Diplom-Hauptprüfung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Ordnung der Diplomprüfung für Bauingenieure (1969)
  • Einband
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Allgmeine Bestimmungen
  • II. Diplom-Vorprüfung
  • III. Diplom-Hauptprüfung
  • IV. Verleihung des akademischen Grades "Dipl.-Ing."
  • Anlage 1 zur Ordnung der Diplomprüfung für Bauingenieure vom 4. Juli 1969
  • Leerseite
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

18 
O- 
25. Wiederholung der Diplom-Hauptprüfung 
25.1 Ist eine Einzelprüfung oder die Gesamtprüfung nicht bestanden, so 
ist die Prüfung zum nächstfolgenden Prüfhngstermin zu wiederholen. 
Dem Kandidaten werden Umfang und Termin ‚der Wiederholungsprüfung 
schriftlich mitgeteilt. 
25.2 Wiederholungsprüfungen bestehen aus eiret schriftlichen und einer 
mündlichen Prüfung. In Wiederholungsprüfungen der Grundfächer hat 
Sich der Kandidat der mündlichen Prüfung nur dann zu unterziehen, 
wenn er den schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung nicht be- 
steht. 
2” ° Die Dauer einer mündlichen Wiederholungsprüfung eines Grundfaches 
beträgt für jeden Kandidaten mindestens 15 Minuten. Mehrere Kandi- 
daten können gleichzeitig geprüft werden. 
25.4 Mündliche Wiederholungsprüfungen von Gruppenklausuren sollen nur 
vor einem der fachlich zuständigen Prüfer abgelegt werden. 
25.5 Die Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Wiederholungsprüfung 
sind in einem Protokoll festzuhalten. 
25.6 Ist die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet oder ohne 
anerkannten Grund nicht fristgemäß abgeliefert worden, so ist dem 
Kandidaten ein neues Thema zu stellen. Ziffer 21 und 22 gelten 
entsprechend. 
Für zweite Diplomarbeiten bestimmt der Vorsitzende des Prüfungs- 
ausschusses einen weiteren Gutachter als zweiten Prüfer. 
25.7 In besonderen Fällen kann der Rektor nach Stellungnahme des Prüfungs- 
ausschusses eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit, mündlicher 
Oder schriftlicher .Einzelprüfungen oder der ganzen Diplom-Haupt- 
prüfung zulassen. 
Zweite Wiederholungen können nur zugelassen werden, wenn höchstens 
2 Fächer und die Diplomarbeit nach einmaliger Wiederholung nicht 
bestanden sind. 
26. Zeugnis 
26.1 Über die bestandene Diplom-Hauptprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, 
das die Urteile über die einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Ge- 
Samturteil enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungs- 
Ausschusses zu unterzeichnen. 
26.2 Ist die Diplom-Hauptprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie 
als’ nicht bestanden, so kann der Kandidat ein Abgangszeugnis bean- 
fragen, das die Noten über die einzelnen Prüfungsleistungen enthält.
	        

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