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Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1973_3
Titel:
Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis
Jahrgang/Band:
1973
Erscheinungsjahr:
1973
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Appendix

Titel:
Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (nach den Beschlüssen des Senats vom 14.2.1973, 24.10.1973 und 8.5.1974
Strukturtyp:
Appendix

Kapitel

Titel:
§ 9 Entziehung der Lehrbefugnis
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)
  • Einband
  • § 1 Bedeutung der Habilitation
  • § 2 Voraussetzungen der Habilitation
  • § 3 Habilitationsgesuch
  • § 4 Zulassung
  • § 5 Habilitationsleistungen
  • § 6 Habilitationsschrift
  • § 7 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium
  • § 8 Vollziehung der Habilitation
  • § 9 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
  • § 10 Wiederholung der Habilitation
  • § 11 Umhabilitiation
  • § 12 Gebühren
  • § 13 Widerruf der Habilitation
  • § 14 Widerruf
  • § 15 Verfahrensbestimmungen
  • § 16 Schlußbestimmung
  • Anhang zur Habilitationsordnung der Universität Stuttgart (TH)
  • Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (nach den Beschlüssen des Senats vom 14.2.1973, 24.10.1973 und 8.5.1974
  • § 1 Erteilung der Lehrbefugnis
  • § 2 Rechtsstellung des Privatdozenten
  • § 3 Antrittsvorlesung
  • § 4 Erweiterung der Lehrbefugnis
  • § 5 Beendigung der Lehrbefugnis
  • § 6 Verzicht auf die Lehrbefugnis
  • § 7 Widerruf der Lehrbefugnis
  • § 8 Erlöschen der Lehrbefugnis
  • § 9 Entziehung der Lehrbefugnis
  • § 10 Widerruf und Entziehung
  • § 11 Vorfahrensbestimmung
  • § 12 Inkrafttreten
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

aM 
Entziehung der. Lehrbefugnis 
(1) Die Lehrbefugnis kann entzogen werden, 
Il, wenn ein Privatdozent wegen einer Handlung, bei deren Vorliegen 
in einem Disziplinarverfahren eine Entfernung aus dem Dienst in 
Betracht käme, rechtskräftig zur Strafe verurteilt wird, 
2. wenn ein Privatdozent, der zugleich Beamter auf Lebenszeit oder 
auf Zeit ist, in einem Disziplinarverfahren rechtskräftig aus 
dem Dienst entfernt wird, 
%. wenn ein Privatdozent, der zugleich Beamter auf Widerruf ist, 
aus Gründen bei deren Vorliegen in einem Disziplinarverfahren 
eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht käme, aus dem Amt 
rechtskräftig entlassen wird, 
4. wenn der Privatdozent ohne Genehmigung der Fakultät seine Lehr- 
tätigkeit für mehr als ein Semester unterbricht, 
5. wenn der Privatdozent die nach S$ 3 dieser Ordnung vorgeschriebene 
Antrittsvorlesung nicht hält. 
(2) Vor der Entziehung der Lehrbefugnis ist dem Privatdozenten Gelegen- 
heit‘ zur Stellungnahme zu geben. 
(3) in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 kann die Fakultät für die 
Dauer des Verfahrens dem Privatdozenten die Ausübung der Lehrbefug- 
nis vorläufig untersagen. 
S$ 19 
Widerruf und Entziehung 
Über den Widerruf und die Entziehung der Lehrbefugnis entscheidet die 
Fakultät.
	        

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