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Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1973_3
Titel:
Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis
Jahrgang/Band:
1973
Erscheinungsjahr:
1973
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
§ 5 Habilitationsleistungen
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)
  • Einband
  • § 1 Bedeutung der Habilitation
  • § 2 Voraussetzungen der Habilitation
  • § 3 Habilitationsgesuch
  • § 4 Zulassung
  • § 5 Habilitationsleistungen
  • § 6 Habilitationsschrift
  • § 7 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium
  • § 8 Vollziehung der Habilitation
  • § 9 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
  • § 10 Wiederholung der Habilitation
  • § 11 Umhabilitiation
  • § 12 Gebühren
  • § 13 Widerruf der Habilitation
  • § 14 Widerruf
  • § 15 Verfahrensbestimmungen
  • § 16 Schlußbestimmung
  • Anhang zur Habilitationsordnung der Universität Stuttgart (TH)
  • Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (nach den Beschlüssen des Senats vom 14.2.1973, 24.10.1973 und 8.5.1974
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Habilitationsleistungen 
Über die Habilitation wird aufgrund folgender Leistungen entschieden: 
1 Vorlage einer Habilitationsschrift oder wissenschaftlicher 
Veröffentlichungen, aus denen die Eignung des Bewerbers zu 
der den Universitätslehrern aufgegebenen Forschungstätigkeit 
hervorgeht.‘ In Ausnahmefällen kann eine Dissertation von unge«= 
wöhnlich hohem wissenschaftlichen Niveau als Habilitationsschrift 
anerkannt werden; 
2. wissenschaftlicher Vortrag mit anschließendem Kolloquium. 
Habilitationsschrift 
(1) Die Habilitationsschrift muß eine selbständige wissenschaftliche 
Arbeit aus dem Fachgebiet darstellen, für das sich der Bewerber 
zu habilitieren beabsichtigt. Die Arbeit muß hohen Ansprüchen 
genügen und geeignet sein, die wissenschaftliche Erkenntnis zu 
fördern. Sie soll unveröffentlicht sein; Ausnahmen kann die 
Fakultät genehmigen. 
(2) Die Fakultät begutachtet die Habilitationsschrift und die anderen 
vorgelegten Arbeiten ($ 3(1) 4.). Hierzu wählt sie aus den Mit- 
gliedern der Fakultät einen Hauptberichter und mindestens einen 
Mitberichter, von denen einer ein planmäßiger Hochschullehrer 
sein muß. Der Mitberichter kann auch einer anderen Fakultät der 
Universität Stuttgart oder einer anderen Universität angehören. 
Besteht zwischen dem Hauptberichter und dem ersten Mitberichter 
eine dienstliche Abhängigkeit, so muß ein zweiter Mitberichter 
bestellt werden. Die Berichter erstatten je ein schriftliches 
Gutachten, in dem die Annahme oder Ablehnung vorgeschlagen 
werden muß. Die Gutachten sind selbständig zu begründen, 
(3) Den anderen Mitgliedern der Fakultät sind die Habilitationsschrift 
sowie die Gutachten der Berichter zur Kenntnis zu geben; sie haben 
das Recht, schriftlich Stellung zu nehmen. 
875 
8.6
	        

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