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Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1973_3
Titel:
Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis
Jahrgang/Band:
1973
Erscheinungsjahr:
1973
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
§ 7 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)
  • Einband
  • § 1 Bedeutung der Habilitation
  • § 2 Voraussetzungen der Habilitation
  • § 3 Habilitationsgesuch
  • § 4 Zulassung
  • § 5 Habilitationsleistungen
  • § 6 Habilitationsschrift
  • § 7 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium
  • § 8 Vollziehung der Habilitation
  • § 9 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
  • § 10 Wiederholung der Habilitation
  • § 11 Umhabilitiation
  • § 12 Gebühren
  • § 13 Widerruf der Habilitation
  • § 14 Widerruf
  • § 15 Verfahrensbestimmungen
  • § 16 Schlußbestimmung
  • Anhang zur Habilitationsordnung der Universität Stuttgart (TH)
  • Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (nach den Beschlüssen des Senats vom 14.2.1973, 24.10.1973 und 8.5.1974
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

(4) Die Fakultät ist berechtigt, Hochschullehrer einer anderen 
Fakultät oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule als 
Berichter hinzuzuziehen. Diese Berichter sind berechtigt, an den 
weiteren Habilitationsverfahren beratend teilzunehmen. 
(5) Aufgrund der abgegebenen Gutachten beschließt die Fakultät 
über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen. 
Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium 
(1) Nach der Annahme der Habilitationsschrift wird das Thema des 
wissenschaftlichen Vortrags von der Fakultät aus drei Vor- 
schlägen des Bewerbers ausgewählt und ein Termin für Vortrag 
und Kolloquium anberaumt. Der Dekan teilt dem Bewerber zwei 
Wochen vor dem Termin das Thema des wissenschaftlichen Vor- 
trags mit und benachrichtigt den Rektor. 
(2) Der wissenschaftliche Vortrag ist hochschulöffentlich. Der 
Dekan lädt hierzu die Mitglieder der Fakultät ein und ver- 
ständigt die Fachbereiche. 
(3) Der wissenschaftliche Vortrag soll ein Thema des angestrebten 
Lehrgebiets behandeln, etwa eine Stunde dauern und muß hohen 
Ansprüchen genügen. 
(4) Im Anschluß an den wissenschaftlichen Vortrag findet unter der 
Leitung des Dekans mit dem Bewerber ein etwa einstündiges 
Kolloquium statt, an dem neben den Berichtern auch die übrigen 
Mitglieder der Fakultät teilnehmen. In diesem Kolloquium hat der 
Bewerber seine Auffassung über den Gegenstand seines Vortrags 
gegenüber etwaigen Einwendungen zu verteidigen und außerdem zu 
zeigen, daß er auch mit anderen Problemen seines Fachgebiets 
hinreichend vertraut ist. 
$ 7
	        

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