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Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1973_3
Titel:
Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis
Jahrgang/Band:
1973
Erscheinungsjahr:
1973
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
§ 12 Gebühren
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Habilitationsordnung und Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (1973)
  • Einband
  • § 1 Bedeutung der Habilitation
  • § 2 Voraussetzungen der Habilitation
  • § 3 Habilitationsgesuch
  • § 4 Zulassung
  • § 5 Habilitationsleistungen
  • § 6 Habilitationsschrift
  • § 7 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium
  • § 8 Vollziehung der Habilitation
  • § 9 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
  • § 10 Wiederholung der Habilitation
  • § 11 Umhabilitiation
  • § 12 Gebühren
  • § 13 Widerruf der Habilitation
  • § 14 Widerruf
  • § 15 Verfahrensbestimmungen
  • § 16 Schlußbestimmung
  • Anhang zur Habilitationsordnung der Universität Stuttgart (TH)
  • Ordnung über die Erteilung der Lehrbefugnis (nach den Beschlüssen des Senats vom 14.2.1973, 24.10.1973 und 8.5.1974
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

4, 
Wiederholung der Habilitation 
(1) Das Habilitationsverfahren kann nur in Ausnahmefällen, auch dann 
nur einmal, und zwar frühestens ein Jahr nach der Zurücknahme 
eines Habilitationsgesuches oder einem erfolglos beendeten 
Habilitationsverfahren wiederholt werden, Die Zulassung zur 
Wiederholung bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mit« 
glieder. 
(2) Die Fakultät kann eine im früheren Habilitationsverfahren an«- 
genommene Habilitationsschrift im Wiederholungsverfahren erneut 
zulassen. 
(3) Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den $$ 3 ff. 
$ 11 
Umhabilitation 
(1) Bei der Umhabilitation von einer Fakultät der Universität Stutt- 
gart zu einer anderen oder von einer anderen wissenschaftlichen 
Hochschule an eine Fakultät der Universität Stuttgart können die 
Habilitationsleistungen mit Ausnahme des wissenschaftlichen Vor- 
trags durch Beschluß der Fakultät ganz oder teilweise erlassen 
werden. Die Fakultät beschließt mit der Mehrheit der stimmbe=— 
rechtigten Mitglieder. Im übrigen sind die Vorschriften der 
SS 3 ff. sinngemäß anzuwenden. Entsprechendes gilt, wenn innerhalb 
einer Fakultät eine Umhabilitation von einem Fach zu einem anderen 
erfolgen soll. 
S$:12 
Gebühren 
Das Verfahren ist gebührenfrei. 
"C
	        

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