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Promotionsordnung (1979)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Promotionsordnung (1979)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1979
Titel:
Promotionsordnung
Jahrgang/Band:
1979
Erscheinungsjahr:
1979
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
§ 8 Beschluß über das Ergebnis der Prüfung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Promotionsordnung (1979)
  • Einband
  • Titelseite
  • Anmerkungen
  • § 1 Allgmeines
  • § 2 Die Dissertation
  • § 3 Voraussetzungen für die Promotion
  • § 4 Anmeldung zur Prüfung
  • § 5 Prüfungsorgane
  • § 6 Beurteilung der Dissertation
  • § 7 Mündliche Prüfung
  • § 8 Beschluß über das Ergebnis der Prüfung
  • § 9 Veröffentlichung der Dissertation
  • § 10 Doktordiplom
  • § 11 Täuschung
  • § 12 Entziehung des Doktorgrades
  • § 13 Ehrenpromotion
  • § 14 (Erneuerung des Doktorgrads)
  • § 15 Inkrafttreten
  • § 16 Übergangsregelung
  • Merkblatt für Doktoranden über die äußere Form der Dissertationen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

(4) Bei überragenden Leistungen kann das Gesamturteil „mit Auszeich- 
nung bestanden“ erteilt werden. 
(5) Ist die Prüfung bestanden, so stellt der Promotionsausschuß unter 
Mitteilung des Ergebnisses beim Rektor den Antrag, dem Bewerber den 
Grad eines Doktor-Ingenieurs, eines Doktors der Naturwissenschaften, 
eines Doktors der Philosophie bzw. eines Doktors der Wirtschafts- und So- 
Zzialwissenschaften zu verleihen. 
(6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note der Dissertation oder 
die Note für die mündliche Prüfung „nicht bestanden“ lautet. 
(7) Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sich der Bewerber nur ein- 
mal, und zwar nicht vor Ablauf von sechs Monaten, zu einer Wiederholung 
melden. Will der Bewerber mit derselben Dissertation promovieren, So 
muß er sich innerhalb eines Jahres anmelden. Dies ist jedoch im Falle einer 
nach 8 6 Abs. 4 Ziff. 3 abgelehnten Dissertation ausgeschlossen. 
Für Wiederholungsprüfungen gelten die 88 6 bis 8 entsprechend. 
$ 9 Veröffentlichung der Dissertation 
(1) Nach der mündlichen Doktorprüfung übergibt der Bewerber dem 
Hauptberichter ein Exemplar des Manuskripts seiner Dissertation, in dem 
etwaige während des Prüfungsverfahrens dem Bewerber auferlegte Ände- 
rungen berücksichtigt sind. Der Hauptberichter prüft die Richtigkeit und 
gibt dem Bewerber die Dissertation zum Druck frei. Vorher darf die Dis- 
sertation nicht veröffentlicht werden. $ 2 Abs.4 bleibt unberührt. Der 
Hauptberichter behält das bei ihm eingereichte Exemplar in Verwahrung. 
(2) Der Bewerber ist verpflichtet, seine Dissertation in angemessener 
Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen, indem 
er neben dem für die Prüfungsakten erforderlichen Exemplar folgende 
Exemplare unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abliefert: 
a) 150 Exemplare 
in Buch- oder Fotodruck zum Zweck der Verbreitung 
oder 
b) 6 Sonderdrucke, 
wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt, 
oder 
c) 30 Exemplare, 
wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buch- 
handel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren 
nachgewiesen wird, 
oder 
d) 3 Exemplare 
in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutter- 
kopie und 150 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches. In die- 
sem Fall überträgt der Bewerber der Universität das Recht, wei- 
tere Kopien in Form von Mikrofiches von seiner Dissertation 
herzustellen und zu verbreiten. 
(3) Am Schluß der Abhandlung ist der Lebenslauf des Verfassers anzu- 
fügen (höchstens eine Seite). Die Pflichtexemplare müssen innerhalb eines 
192
	        

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