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Promotionsordnung (1979)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Promotionsordnung (1979)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1979
Titel:
Promotionsordnung
Jahrgang/Band:
1979
Erscheinungsjahr:
1979
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
§ 10 Doktordiplom
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Promotionsordnung (1979)
  • Einband
  • Titelseite
  • Anmerkungen
  • § 1 Allgmeines
  • § 2 Die Dissertation
  • § 3 Voraussetzungen für die Promotion
  • § 4 Anmeldung zur Prüfung
  • § 5 Prüfungsorgane
  • § 6 Beurteilung der Dissertation
  • § 7 Mündliche Prüfung
  • § 8 Beschluß über das Ergebnis der Prüfung
  • § 9 Veröffentlichung der Dissertation
  • § 10 Doktordiplom
  • § 11 Täuschung
  • § 12 Entziehung des Doktorgrades
  • § 13 Ehrenpromotion
  • § 14 (Erneuerung des Doktorgrads)
  • § 15 Inkrafttreten
  • § 16 Übergangsregelung
  • Merkblatt für Doktoranden über die äußere Form der Dissertationen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Jahres nach der mündlichen Prüfung bei der Universitätsbibliothek ein- 
gereicht sein. Versäumt der Bewerber durch sein Verschulden diese Frist, 
so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. Der zuständige 
Promotionsausschuß kann in besonderen Fällen die Frist auf Grund eines 
rechtzeitig eingereichten, begründeten Antrags des Bewerbers ausnahms- 
weise verlängern. 
(4) Nach Eingang der Pflichtexemplare bei der Bibliothek übersendet 
diese vier Exemplare, mit dem Datum des Eingangs versehen, dem Haupt- 
berichter. Dieser prüft die Richtigkeit des Druckexemplars anhand des bei 
ihm liegenden Manuskripts und übersendet ein Exemplar mit seiner Zu- 
stimmung dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses. 
Dieser gibt durch Schreiben an die Bibliothek die gedruckte Dissertation 
frei und bestätigt dem Rektoramt die form- und termingerechte Abliefe- 
rung der Pflichtexemplare. Das Original nebst drei Druckexemplaren 
behält der Hauptberichter. Ein Druckexemplar behält die Fakultät. 
$ 10 Doktordiplom 
(1) Das in deutscher Sprache abgefaßte Doktordiplom erhält das Datum 
des Tages der mündlichen Prüfung. 
Es wird vom Rektor und Dekan eigenhändig unterzeichnet und mit dem 
Siegel der Universität versehen. Es enthält das Gesamturteil und auf Be- 
schluß des Promotionsausschusses die beiden anderen Noten. 
(2) Das Doktordiplom wird dem Bewerber ausgehändigt, sobald der Vor- 
sitzende des Promotionsausschusses dem Rektoramt die in $ 9 erläuterte 
Bestätigung geschickt hat. Erscheint der volle Wortlaut der Dissertation 
als Monographie oder in einer wissenschaftlichen Zeitschrift, so kann mit 
Zustimmung des zuständigen Promotionsausschusses das Doktordiplom 
dem Bewerber ausgehändigt werden, wenn eine verbindliche schriftliche 
Zusage eines Verlags bzw. einer Schriftleitung darüber vorliegt, daß die 
Dissertation binnen einer bestimmten vom Promotionsausschuß gebillig- 
ten Frist veröffentlicht wird. 
(3) Erst die Aushändigung des Diploms berechtigt zur Führung des Dok- 
torgrades. 
(4) Die Verleihung des Doktorgrades wird der Ortspolizeibehörde, die für 
den Wohnort des Bewerbers zuständig ist, durch das Rektoramt angezeigt. 
$ 11 Täuschung 
Ergibt sich vor der Aushändigung des Doktordiploms, daß sich der Bewer- 
ber bei seinen Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat, 
so kann der zuständige Promotionsausschuß die Promotionsleistungen für 
ungültig erklären. 
8 12 Entziehung des Doktorgrades 
Die Entziehung des Doktorgrades erfolgt durch den Promotionsausschuß 
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. 
13
	        

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