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Promotionsordnung (1979)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Promotionsordnung (1979)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1979
Titel:
Promotionsordnung
Jahrgang/Band:
1979
Erscheinungsjahr:
1979
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
§ 1 Allgmeines
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Promotionsordnung (1979)
  • Einband
  • Titelseite
  • Anmerkungen
  • § 1 Allgmeines
  • § 2 Die Dissertation
  • § 3 Voraussetzungen für die Promotion
  • § 4 Anmeldung zur Prüfung
  • § 5 Prüfungsorgane
  • § 6 Beurteilung der Dissertation
  • § 7 Mündliche Prüfung
  • § 8 Beschluß über das Ergebnis der Prüfung
  • § 9 Veröffentlichung der Dissertation
  • § 10 Doktordiplom
  • § 11 Täuschung
  • § 12 Entziehung des Doktorgrades
  • § 13 Ehrenpromotion
  • § 14 (Erneuerung des Doktorgrads)
  • § 15 Inkrafttreten
  • § 16 Übergangsregelung
  • Merkblatt für Doktoranden über die äußere Form der Dissertationen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Promotionsordnung der Universität Stuttgart 
8 1 Allgemeines 
(1) Die Universität Stuttgart verleiht auf Beschluß der Promotionsaus- 
schüsse der Fakultäten 
Architektur und Stadtplanung 
Bauingenieur- und Vermessungswesen 
Elektrotechnik 
Energietechnik 
Fertigungstechnik 
Luft- und Raumfahrttechnik 
Verfahrenstechnik 
den akademischen Grad eines Doktor-Ingenieurs (Dr.-Ing.); 
auf Beschluß der Promotionsausschüsse der Fakultäten 
Chemie 
Geo- und Biowissenschaften 
Mathematik und Informatik 
Physik 
den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. 
nat.); 
auf Beschluß der Promotionsausschüsse der Fakultäten 
Geschichts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 
Philosophie 
den akademischen Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.); 
und auf Beschluß des Promotionsausschusses der Fakultät 
Geschichts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 
den akademischen Grad eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissen- 
schaften (Dr. rer. pol.). 
(2) Der Doktorgrad wird auf Grund einer vom Bewerber verfaßten wis- 
senschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung 
verliehen. 
$ 2 Die Dissertation 
(1) Die Dissertation muß wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, einen 
Fortschritt der Wissenschaft erbringen und eine selbständige Leistung des 
Bewerbers sein. 
(2) Die Dissertation muß Fachgebieten entnommen sein, die an der Uni- 
versität Stuttgart in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind *. 
Die Entscheidung darüber trifft der zuständige Promotionsausschuß. 
(3) Die Dissertation muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Nur in be- 
sonders begründeten Fällen kann der Senat hiervon Ausnahmen zulassen. 
(4) Studienarbeiten, die Diplomarbeit, die Magisterarbeit, die wissen- 
schaftliche Arbeit der Lehramtsprüfung oder Arbeiten, die zu anderen 
Prüfungen eingereicht wurden, sowie bereits veröffentlichte Arbeiten 
{1 Die Promotionsfächer ergeben sich aus der Institutsliste. 
5
	        

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