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Promotionsordnung (1979)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Promotionsordnung (1979)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1979
Titel:
Promotionsordnung
Jahrgang/Band:
1979
Erscheinungsjahr:
1979
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
§ 3 Voraussetzungen für die Promotion
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Promotionsordnung (1979)
  • Einband
  • Titelseite
  • Anmerkungen
  • § 1 Allgmeines
  • § 2 Die Dissertation
  • § 3 Voraussetzungen für die Promotion
  • § 4 Anmeldung zur Prüfung
  • § 5 Prüfungsorgane
  • § 6 Beurteilung der Dissertation
  • § 7 Mündliche Prüfung
  • § 8 Beschluß über das Ergebnis der Prüfung
  • § 9 Veröffentlichung der Dissertation
  • § 10 Doktordiplom
  • § 11 Täuschung
  • § 12 Entziehung des Doktorgrades
  • § 13 Ehrenpromotion
  • § 14 (Erneuerung des Doktorgrads)
  • § 15 Inkrafttreten
  • § 16 Übergangsregelung
  • Merkblatt für Doktoranden über die äußere Form der Dissertationen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

können nicht als Dissertation verwendet werden. Der Veröffentlichung 
von Teilen der Dissertation vor Abschluß des Promotionsverfahrens kann 
die zuständige Fakultät in begründeten Fällen zustimmen. 
(5) Die Dissertation soll im Regelfall an einem Institut der Universität 
Stuttgart entstehen. Außerhalb der Universität Stuttgart angefertigte 
wissenschaftliche Arbeiten können nur dann als Dissertation anerkannt 
werden, wenn Gegenstand und Durchführung der Arbeit mit einem zu- 
ständigen Professor, dem das Recht des Berichters zusteht, erörtert wurden. 
$ 3 Voraussetzungen für die Promotion 
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt im Regelfall voraus: 
1. die deutsche Staatsangehörigkeit; 
2. den erfolgreichen Abschluß eines Studiums mit einer Regelstudienzeit 
von mindestens vier Studienjahren an einer Universität oder Tech- 
nischen Hochschule im Geltungsbereich ‘des Grundgesetzes (Diplom-, 
Magister- oder wissenschaftliche Staatsprüfung); das Prüfungsergebnis 
muß erkennen lassen, daß der Bewerber zu weiterer wissenschaftlicher 
Forschungsarbeit befähigt ist; 
3. die schwerpunktmäßige Übereinstimmung des Fachgebiets, das der 
geplanten Dissertation zugrunde liegt, mit dem Studienfach, bei Bewer- 
bern mit Magister- oder Staatsexamen: mit einem Studien-Hauptfach; 
ein Studium oder eine Tätigkeit im wissenschaftlichen Dienst von min- 
destens einjähriger Dauer an der Universität Stuttgart; letztere kann 
auch während der Anfertigung der Dissertation abgeleistet werden; 
5. ein von einem Professor bzw. Privatdozenten der Universität Stuttgart, 
dem das Recht des Berichters zusteht, gestelltes oder gebilligtes Thema 
für die geplante Dissertation und dessen Bereitschaft, die Betreuung 
der zugehörigen Forschungsarbeiten zu übernehmen; 
6. ein Führungszeugnis neueren Datums nach dem Bundeszentralregister- 
gesetz. 
(2) Folgende Abweichungen vom Regelfall sind zulässig; dabei treten die 
nachstehenden Erfordernisse ersatzweise an die Stelle der in Abs.1 ge- 
nannten Voraussetzungen: 
l. Bei Ausländern ist die Genehmigung der Zulassung durch den Rektor 
erforderlich. Das Zulassungsgesuch kann erst gestellt werden, wenn 
der Bewerber mindestens zwei Semester an der Universität Stuttgart 
studiert oder mindestens ein Jahr lang .in deren wissenschaftlichem 
Dienst gestanden hat. 
2. Von Bewerbern, die ihr Studium an einer ausländischen Hochschule 
abgeschlossen haben, ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit 
einem Examen gemäß Abs. 1 Ziff. 2 nachzuweisen (vgl. Abs. 3). 
« Bewerber, deren Studienfach die Fachgebiete, die mit dem Thema der 
Dissertation zusammenhängen, nicht umfaßt oder die diese Fachgebiete 
nur im Rahmen eines Nebenfaches studiert haben, müssen anderweitig 
erworbene, vertiefte Kenntnisse auf diesen Gebieten nachweisen (vgl. 
Abs. 3).
	        

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