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Promotionsordnung (1979)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Promotionsordnung (1979)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1979
Titel:
Promotionsordnung
Jahrgang/Band:
1979
Erscheinungsjahr:
1979
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
§ 5 Prüfungsorgane
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Promotionsordnung (1979)
  • Einband
  • Titelseite
  • Anmerkungen
  • § 1 Allgmeines
  • § 2 Die Dissertation
  • § 3 Voraussetzungen für die Promotion
  • § 4 Anmeldung zur Prüfung
  • § 5 Prüfungsorgane
  • § 6 Beurteilung der Dissertation
  • § 7 Mündliche Prüfung
  • § 8 Beschluß über das Ergebnis der Prüfung
  • § 9 Veröffentlichung der Dissertation
  • § 10 Doktordiplom
  • § 11 Täuschung
  • § 12 Entziehung des Doktorgrades
  • § 13 Ehrenpromotion
  • § 14 (Erneuerung des Doktorgrads)
  • § 15 Inkrafttreten
  • § 16 Übergangsregelung
  • Merkblatt für Doktoranden über die äußere Form der Dissertationen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

(3) Der Dissertation ist eine Erklärung des Bewerbers beizufügen, daß 
er, abgesehen von den ausdrücklich bezeichneten Hilfsmitteln und den Rat- 
schlägen von jeweils namentlich aufgeführten Personen, die Dissertation 
selbständig verfaßt hat. 
(4) Entstand die Dissertation außerhalb der Universität, so ist eine 
schriftliche Stellungnahme des Professors der Universität Stuttgart bei- 
zufügen, mit dem gemäß $ 2 (5) die Arbeit erörtert wurde. 
$ 5 Prüfungsorgane 
(1) Promotionsausschuß 
Die hauptamtlich tätigen Professoren und Privatdozenten der jeweiligen 
Fakultät bilden den Promotionsausschuß oder bestellen aus ihrem Kreis 
die Mitglieder des Promotionsausschusses. 
Der Vorsitzende ist der Dekan oder ein von ihm bestellter Vertreter, der 
für das Amt des Dekans wählbar sein muß. 
Alle Entscheidungen nach dieser Ordnung, für die keine besondere Zu- 
ständigkeit begründet ist, werden vom Promotionsausschuß getroffen. 
(2) Prüfungsausschuß 
Der Prüfungsausschuß wird in jedem Einzelfall vom Promotionsausschuß 
bestellt. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Dekan oder einem von 
ihm bestellten Vertreter, der für das Amt des Dekans wählbar sein muß, 
als Vorsitzenden, sowie einem Hauptberichter und einem oder zwei Mit- 
berichtern. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Professoren und 
Privatdozenten der zuständigen Fakultät, denen das Recht des Berichters 
zusteht, als Mitglieder des Prüfungsausschusses bestellt werden. 
(3) Berichter sind in der Regel Professoren der zuständigen Fakultät. Als 
Berichter können im Einzelfall durch Beschluß des Promotionsausschusses 
auch Professoren einer anderen Fakultät oder einer anderen Universität, 
sofern ihnen dort das Recht des Berichters zusteht, oder Privatdozenten 
der Universität Stuttgart bestellt werden. 
(4) Mindestens einer der Berichter muß Professor der zuständigen Fa- 
kultät sein. 
(5) Bei der Bestellung der Berichter hat der Promotionsausschuß auf 
deren Unabhängigkeit zu achten. 
Im Zweifelsfall bestellt der Promotionsausschuß einen weiteren Berichter. 
8 6 Beurteilung der Dissertation 
(1) Die Berichter begutachten die Dissertation. Die Begutachtung soll in- 
nerhalb einer vom Promotionsausschuß bestimmten Frist erfolgen. In der 
schriftlichen Beurteilung der Dissertation beantragen die Berichter, die 
Dissertation anzunehmen, die Dissertation mit bestimmten Änderungen 
anzunehmen oder diese abzulehnen. Sie können auch vorschlagen, die Ar- 
beit dem Bewerber zur Umarbeitung oder Erweiterung innerhalb einer 
bestimmten Frist (höchstens ein Jahr) zurückzugeben. 
Q
	        

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