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Statut für die Diplomprüfungen an der Fachschule für allgemein bildende Fächer (1876)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Statut für die Diplomprüfungen an der Fachschule für allgemein bildende Fächer (1876)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1876
Titel:
Statut für die Diplomprüfungen an der Fachschule für allgemein bildende Fächer
Jahrgang/Band:
1876
Erscheinungsjahr:
1876
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Zulassung zu den Prüfungen
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Statut für die Diplomprüfungen an der Fachschule für allgemein bildende Fächer (1876)
  • Titelseite
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Zulassung zu den Prüfungen
  • Umfang der Prüfungen
  • Prüfungszeugnisse
  • Farbinformation

Volltext

— 2 — 
II. Zulassung zu den Prüfungen. 
8, 9. 
Um zu einer Prüfung zugelassen zu werden, hat sich der 
Candidat auszuweisen : 
1) über den Besitz der Kenntnisse, welche für den Eintritt 
als Studirender in die Fachschule gefordert werden; 
2) über ein dem Umfang der betreffenden Diplomprüfung 
entsprechendes erfolgreiches Fachstudium ; 
8) über sittliches Betragen. 
8. 4. 
Der Nachweis zu 8. 3 Nro. 1 ist zu liefern durch ein Zeug- 
niss über Erstehung einer Maturitätsprüfung oder einer der 
letzteren nach Umfang und Schwierigkeit gleichkommenden Prü- 
fung. 
Zu 8.8 Ziff, 2 u. 3 sind die Jahres- oder Semester-Zeugnisse 
vorzulegen. 
8. 5. 
Die Meldungsgesuche sind, versehen mit den (8. 4) ange- 
führten Belegen, je vor dem 1. Juli jeden Jahres bei der Direktion 
der polytechnischen Schule einzureichen, welche im Einverstündniss 
mit dem Fachschulcollegium über die Zulassung zur Prüfung 
erkennt und die zugelassenen Candidaten zu derselben einladet, 
8. 6. 
Vor Beginn der Prüfung ist von jedem zugelassenen Candi- 
daten eine Sportel zu entrichten, und zwar von denjenigen, welche 
mindestens 1 Jahr an der polytechnischen Schule studirt haben, 
im Betrag von je 80 Mark, von den übrigen, wenn solche aus- 
nahmsweise zugelassen werden, im Betrag von je 60 Mark. 
III. Umfang der Prüfungen. 
8. 7. 
Die Prüfungsfächer sind: 
Dibliotfhek 
d. Techn, Kochschule 
Stuftgart
	        

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