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Königlich Württembergisches Polytechnikum in Stuttgart (1886)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Königlich Württembergisches Polytechnikum in Stuttgart (1886)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1886
Titel:
Königlich Württembergisches Polytechnikum in Stuttgart
Jahrgang/Band:
1886
Erscheinungsjahr:
1886
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Prüfungs-Instruktion
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Königlich Württembergisches Polytechnikum in Stuttgart (1886)
  • Titelseite
  • Statut für die Diplomprüfungen an der Fachschule für Maschineningenieurwesen
  • Prüfungs-Instruktion
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

— 60 — 
unterschrift versehen, dem Kustos zu übergeben und von diesem, 
nach vorgüngiger Beurkundung der Zeit der Übergabe auf jeder 
Arbeit, sofort verschlossen dem betreffenden Referenten zuzustellen. 
Die nach Ablauf eines halben Tages noch unvollendeten Ar- 
beiten sind in diesem unvollendeten Zustand abzugeben. 
Nach der Übergabe einer Ausarbeitung an den Kustos darf eine 
Ánderung oder ein Beisatz nicht mehr gemacht werden. 
S T. 
Vor erfolgter Abgabe seiner schriftlichen Arbeiten darf kein 
Kandidat das Prüfungszimmer verlassen, oder mit irgend einem 
Dritten ohne Vermittlung des Kustos in mündlichen oder schrift- 
lichen Verkehr treten. 
Nur in dringenden Fällen kann ein Austritt der Kandidaten 
unter angemessener Kontrole gestattet werden. 
§ 8. 
Das in $ 7 erwähnte Verbot und die nach Massgabe des 8 7 
des Statuts für die Diplomprüfungen bezüglich der erlaubten Hilfs- 
mittel getroffene Bestimmung, sowie das Verbot der Kollusion zwischen 
den Examinanden ist den versammelten Kandidaten unmittelbar vor 
dem Beginn der schriftlichen Prüfung mittelst Verlesung des 8 7 
des Statuts durch den Kustos besonders einzuschärfen. 
8 9. 
Wahrnehmungen von Übertretungen der oben in 88 7 und 8 
erwühnten Verbote hat der Kustos unter Wegnahme vorgefundener 
Hilfsmittel unverweilt dem Prüfungsvorstande anzuzeigen, worauf 
sofort von der Priifungskommission nach Befund der Umstände über 
die Ausschliessung der betreffenden Kandidaten Beschluss zu fassen 
und dieser unter Anführung des Sachverhalts in das Protokoll über 
die Prüfung aufzunehmen ist. 
8 10. 
Nach dem Schluss der schriftlichen Prüfung werden die Kan- 
didaten von dem betreffenden Referenten in Gegenwart des Kor- 
referenten und des Vorstandes der Prüfungskommission in den in 
§ 5 des Statuts für die Diplomprüfungen aufgeführten Fächern 
mündlich geprüft. 
(Bezüglich der Prüfung in der praktischen Geometrie siehe 8 11.) 
Die Dauer der mündlichen Prüfung darf zwei Tage nicht über- 
schreiten. Es sind hiefür im Prüfungsplan in der Regel auszusetzen
	        

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