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Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1892
Titel:
Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache)
Jahrgang/Band:
1892
Erscheinungsjahr:
1892
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Königliche Verordnung betreffend die Staatsprüfungen im Baufache
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)
  • Einband
  • Inhaltsverzeichnis
  • Königliche Verordnung betreffend die Staatsprüfungen im Baufache
  • Ministerial-Verfügung, betr. die mathematisch-naturwissenschaftliche Vorprüfung
  • Ministerial-Verfügung, betr. die Vornahme der ersten Staatsprüfung
  • Ministerial-Verfügung, betr. die Vornahme der zweiten Staatsprüfung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

I. Æéniglide Merordnung, 
betreffend die Étantspräfungen im Baufade. Bom 18. April 1892, 
Wilhelm IT, von Gottes Gnabden König von Württemberg, 
Nady Anbôrung Unjeres StaatSminifteriums bverordnen und 
verfügen Wir, wie folgt: 
S. 1l. 
Die Befähigung zur Anftelung im Staatddienfte im Hochbau, 
Bauingenieur und Majdhineningenieurfache ift durch die genügende 
Erftebung einer mathematifh-naturiviffenfdaftliden Borprüfung und 
zweier Staatdpritfungen bedingt. 
8. 2. 
Die BVorpritfung hat den Zweck, die zu den Fadftudien erforder- 
lien mathematijdhen und naturmijfenfdjaftliden fenntnifje, foie ge- 
nügende Fertigkeit im Beidnen nadhgutveifen, inforveit diefer Nahweis 
nicht bereit bei dev Reifeprüfung geliefert worden ift. 
Durch die erfte Staatsprüfung oll porgugsmeije die wiffenidaft- 
lige Ausbildung, durch bie zweite bie praftijde Züchtigkeit feftgeftellt 
werden. 
8. 8. 
Vorausjegung für die Zulafjung zur Borprüfung bildet: 
1) für die Abiturienten wilrttembergijdher VBorfhulen der 9tadj- 
weis der Erftehung der Reifeprüfung 
a. an einer ehnflaffigen Realanftalt, ober 
b. an einem Realgymnafium, oder 
c an einem bumaniftiiden Gymnafium mit Grgüngunga- 
geugnis im Englifden; 
2) für die Abiturienten nidhitoüritembergifder Borjdulen der 
Nachweis der Erftehung der Reifeprüfung 
a. an einem Realgymnafium des Deutjhen Reichs, oder
	        

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