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Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1892
Titel:
Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache)
Jahrgang/Band:
1892
Erscheinungsjahr:
1892
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Ministerial-Verfügung, betr. die Vornahme der zweiten Staatsprüfung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Baufache (Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurfache) (1892)
  • Einband
  • Inhaltsverzeichnis
  • Königliche Verordnung betreffend die Staatsprüfungen im Baufache
  • Ministerial-Verfügung, betr. die mathematisch-naturwissenschaftliche Vorprüfung
  • Ministerial-Verfügung, betr. die Vornahme der ersten Staatsprüfung
  • Ministerial-Verfügung, betr. die Vornahme der zweiten Staatsprüfung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

— 45 
Prüfungsfommiffion ju untergeihnen, und zugleich die bon dem Sekretär 
an bie ema midt für befähigt erklärten Kandidaten zu erlaffenden 
Benachrichtigungen zu entwerfen. 
Sodann bat der Borftand der Prifungsfommiffion die Prüfungs 
yeugnuije unb zutreffendenfall8 biefe Benadyridhtigungen unter An]hluß 
jämtlicher Akten dem Minifterium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abteilung für die DerfehrSanftalten, vorzulegen, weldhes Hierauf bie 
Unterzeihnung der Prüfungäzeugnifie durch die Chefs der Departements 
der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung für die Verkehrsanftalten, 
des Innern und der Finanzen, nebjt Beidrücung der Minifterialfiegel, 
die dffentlihe Bekanntmachung der Namen derjenigen, welche die Prüfung 
beftanden haben, durch bie beteiligten Minifjterien, ferner die Aus- 
folgung der Prüfungszeugnifje, die Benachrichtigung der nicht für be- 
fähigt erfannten Kandidaten und die Einweijung der gefeßliden Prüf= 
unasfbortel einleitet. 
8. 18. 
Die Koften der Prüfung werden don demjenigen Minifterium 
beftritten, weldhes für die betreffende Prüfung den Vorftand und den 
Sekretär der Prifungäfommiffion beftellt bat. 
Der Borftand der betreffenben 3Brüfungsfonuniifion fat nad) bem 
Schluß der Prüfung fowohl die Belohnungen der mit derfelben bemiihten 
Perfonen, als die übrigen Koften bejonder8 verzeichnen zu laffen und 
da8 Roftendergeidhnis nebft Beilagen dem Minifterium der auswärtigen 
Angelegenheiten, AWbteilung für die VerfehrSanftalten, vorgulegen, welches 
wegen der Prüfung und Zahlungseinleitung im Benehmen mit den 
übrigen Minifterien das Srforderliche veranlaßt. 
Stuttgart, den 18. Juni 1892. 
Mitinaht. Sdmid. Riede.
	        

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