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Statut für die Diplomprüfungen der Abteilung für Maschineningenieurwesen an der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1893)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Statut für die Diplomprüfungen der Abteilung für Maschineningenieurwesen an der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1893)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1893_2
Titel:
Statut für die Diplomprüfungen der Abteilung für Maschineningenieurwesen an der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart
Jahrgang/Band:
1893
Erscheinungsjahr:
1893
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Mathematisch-naturwissenschaftliche Vorprüfung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Statut für die Diplomprüfungen der Abteilung für Maschineningenieurwesen an der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1893)
  • Titelseite
  • Mathematisch-naturwissenschaftliche Vorprüfung
  • Hauptprüfung
  • Prüfungs-Verfahren
  • Praktische Werkstattthätigkeit
  • Arbeitsverzeichnis des Kandidaten des Maschineningenieurfachs
  • Farbinformation

Volltext

— 9 2 
¢) an einem humanistischen Gymnasium mit Ergánzungszeugnis im 
Englischen ; 
2) für die Abiturienten nichtwürttembergischer Vorschulen der Nach- 
weis der Erstehung der Reifeprüfung 
a) an einem Realgymnasium des Deutschen Reichs, oder 
b) an einem humanistischen Gymnasium des Deutschen Reichs mit 
Ergänzungszeugnis im Englischen, oder 
v) an einer den Schulen Ziff. la und b, sowie Ziff. 2a in Bezug 
auf das technische Studium gleichgestellten Lehranstalt des 
Deutschen Reichs. 
Inwieweit Reifezeugnisse nicht deutscher Schulen denjenigen der vor- 
stehend genannten Lehranstalten gleichzustellen sind, wird von dem Mini 
sterium des Kirchen- und Schulwesens entschieden. 
$ 4. 
Es hat voranzugehen 
der Vorprüfung: 
1) eine mindestens einjährige praktische Werkstattthätigkeit, 
2) für die Abiturienten der in $ 3 Ziff. la und b, sowie Ziff. 2a 
und c genannten Anstalten ein mindestens einjähriges, für die 
Abiturienten der in § 3 Ziff. lc und 2b bezeichneten Anstalten 
ein mindestens zweijähriges Studium an einer technischen Hoch- 
schule; 
der Hauptprüfung: 
1) die Erstehung der Vorprüfung, 
2) für die Abiturienten der in 83 Ziff. 1a und b, sowie Ziff. 2a und c 
genannten Anstalten ein im ganzen mindestens 31/,-jahriges, fir 
die Abiturienten der in 8 3 Ziff. 1c und 2b bezeichneten Anstalten 
ein im ganzen wenigstens 4lf,-jàbriges Studium auf technischen 
Hochschulen. 
A. Mathematisch-naturwissenschaftliche Vorpriifung. 
$ 5. 
Für diese Prüfung gelten die in der Verfügung des K. Ministeriums 
des Kirchen- und Schulwesens vom 10. Mai 1892, Reg.-Bl. S. 162 u. fl, 
betreffend die an der Technischen Hochschule in Stuttgart abzuhaltende mathematisch- 
naturwissenschaftliche Vorprüfung für Kandidaten des Hochbau-, Bauingenieur- und 
Maschineningenieurfachs, gegebenen Vorschriften nach Massgabe der folgenden 
Bestimmungen. 
Die Prüfung ist die gleiche, wie die soeben bezeichnete Vorstaats- 
prüfung; sie wird gleichzeitig mit dieser abgehalten. 
Die Prüfungskommission wird aus den betreffenden Lehrern der Tech- 
nischen Hochschule gebildet. Den Vorsitz in derselben führt der Abteilungs- 
vorstand. 
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Direktion der 
Technischen Hochschule auf Antrag der Maschineningenieurabteilung.
	        

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