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Ordnung für die elektrotechnische Diplomprüfung an der Abteilung für Maschineningenieurwesen einschließlich der Elektrotechnik der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1907)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Ordnung für die elektrotechnische Diplomprüfung an der Abteilung für Maschineningenieurwesen einschließlich der Elektrotechnik der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1907)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1907
Titel:
Ordnung für die elektrotechnische Diplomprüfung an der Abteilung für Maschineningenieurwesen einschließlich der Elektrotechnik der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart
Jahrgang/Band:
1907
Erscheinungsjahr:
1907
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Allgemeine Bestimmungen
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Ordnung für die elektrotechnische Diplomprüfung an der Abteilung für Maschineningenieurwesen einschließlich der Elektrotechnik der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1907)
  • Einband
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
  • Übergangsbestimmungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

5 — 
neue zu entrichten. Ist ein Kandidat aus triftigen Gründen verhindert 
in die Prüfung einzutreten, so wird ihm die einbezahlte Prüfungsge- 
bühr abzüglich von 20 Mark zurückerstattet. 
8 4. 
Die Prüfungen sind zum Teil schriftlich oder zeichnerisch bzw. 
experimentell, zum Teil mündlich. 
Zu der Hauptprüfung ist außerdem eine Diplomarbeit einzureichen, 
die Bedingung für die Zulassung zur weiteren Prüfung ist. 
Die Dauer der Prüfung in den einzelnen Fächern wird durch die 
Geschäftsordnung bestimmt. 
s 5. 
Die mündlichen Prüfungen werden von den Berichterstattern in 
Anwesenheit des Vorsitzenden der Prüfungskommission oder seines 
Stellvertreters vorgenommen. 
S 6. 
Das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Gegenständen wird 
durch die Noten 0 bis 9 und zwischenliegende Zehntel beurteilt. 
Es bedeuten die Zahlen: 
7) unbrauchbar, 
L schlecht, 
2 schwach, 
) mittelmäßig, 
. ziemlich gut, 
+ ziemlich gut bis gut, 
5 gut, 
7 gut bis recht gut, 
8 recht gut, 
9 ausgezeichnet, 
Bei der Feststellung der Prüfungsnoten sind die Urteile über die 
eingereichten Studienarbeiten mit in Rechnung zu ziehen. 
Das Gesamturteil der Prüfung wird durch das Mittel aller in 
den einzelnen Fachgruppen (siehe 88 11 und 14) erhaltenen Noten 
bestimmt. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn das Mittel 
unter 3,5 bleibt. 
ST. 
. Über die erstandene Vorprüfung und Hauptprüfung werden Zeug- 
nisse ausgestellt, welche die erzielten Einzelnoten und das Gesamturteil 
enthalten.
	        

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