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Ordnung für die elektrotechnische Diplomprüfung an der Abteilung für Maschineningenieurwesen einschließlich der Elektrotechnik der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1907)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Ordnung für die elektrotechnische Diplomprüfung an der Abteilung für Maschineningenieurwesen einschließlich der Elektrotechnik der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1907)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1907
Titel:
Ordnung für die elektrotechnische Diplomprüfung an der Abteilung für Maschineningenieurwesen einschließlich der Elektrotechnik der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart
Jahrgang/Band:
1907
Erscheinungsjahr:
1907
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Ordnung für die elektrotechnische Diplomprüfung an der Abteilung für Maschineningenieurwesen einschließlich der Elektrotechnik der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1907)
  • Einband
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
  • Übergangsbestimmungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

yi 
Gleiche Ahndung trifft den Kandidaten, der während der Prüfung 
anderen zur Lösung der Aufgaben behilflich ist oder von anderen 
solche Hilfe annimmt. 
II. Besondere Bestimmungen 
für die Vorprüfung. 
8 10. 
' Frühestens gegen den Schluß des vierten Halbjahrs nach Beginn 
des Studiums, und zwar vor dem 1. Juli, kann der Studierende sich bei 
dem Rektorat der Technischen Hochschule zur Vorprüfung melden. 
Der Meldung, in der die genaue Adresse des Kandidaten anzu- 
geben ist, sind beizufügen: 
1. Ein Abriss des Lebens- und Bildungsganges. 
2. Die Schriftstiicke, welche den Nachweis der Erfüllung der in 
8 9, Ziff. l, 2 und 3a) genannten Bedingungen erbringen. Die 
Zeugnisse der Hochschulen, auf welchen der Bewerber studiert 
hat, müssen über die Dauer der Studienzeit und über die be- 
suchten Vorlesungen und Übungen Auskunft geben, 
8. Eine Bescheinigung der Kasse der Hochschule über die Ein- 
zahlung der Prüfungsgebühr. 
i. Die Ergebnisse der Übungen. Darunter müssen sich mindestens 
befinden: 
a) Darstellende Geometrie; 
b) Technische Mechanik, einschließlich graphischer Statik; 
c) Maschinenzeichnen (Darstellungen einer Maschine oder von 
Maschinenteilen nach eigener Aufnahme, unter Beifügung der 
Aufnahmehandzeichnungen) ; 
d) Maschinenelemente (Konstruktionszeichnungen unter Beifügung 
der Berechnungen und Entwurfskizzen); 
e) Elektrotechnische Konstruktionselemente ; 
f) Übungsarbeiten aus dem physikalischen Laboratorium; 
g) » » » elektrotechnisehen Laboratorium. 
Alle Übungsergebnisse müssen unter Angabe des Zeitpunkts 
(Studienhalbjahrs) ihrer Fertigung von dem Lehrer, unter dessen Leitung 
sje ausgeführt worden sind, beglaubigt sein. Ausnahmsweise kann an die 
Stelle der Bescheinigung unter besonderer Begründung die eidesstatt- 
liche Erklärung des: Studierenden treten, daß die Arbeiten von ihm
	        

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