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Diplomprüfungsordnung der Abteilung für Chemie einschl. des Hüttenwesens und der Pharmazie an der Königlichen Technischen Hochschule zu Stuttgart (1910)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Diplomprüfungsordnung der Abteilung für Chemie einschl. des Hüttenwesens und der Pharmazie an der Königlichen Technischen Hochschule zu Stuttgart (1910)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1910
Titel:
Diplomprüfungsordnung der Abteilung für Chemie einschl. des Hüttenwesens und der Pharmazie an der Königlichen Technischen Hochschule zu Stuttgart
Jahrgang/Band:
1910
Erscheinungsjahr:
1910
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Allgemeine Bestimmungen
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Diplomprüfungsordnung der Abteilung für Chemie einschl. des Hüttenwesens und der Pharmazie an der Königlichen Technischen Hochschule zu Stuttgart (1910)
  • Titelseite
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
  • Übergangsbestimmungen
  • Farbinformation

Volltext

[. Allgemeine Bestimmungen. 
8 1. 
Die Technische Hochschule erteilt auf Grund einer Diplomprüfung 
den Grad eines Diplomingenieurs (abgekürzte Schreibweise Dipl.-Ing.). 
Die Diplomprüfung soll den Bewerbern den Nachweis ermóg- 
lichen, daB sie durch ihr akademiseches Studium eine ausreichende 
Grundlage für die selbstündige, von wissenschaftlichen Gesichtspunkten 
geleitete . Berufstätigkeit in dem gewühlten Fache erlangt haben. 
QR 9 
Die Diplomprüfung kann in den folgenden zwei Fachrichtungen 
abgelegt werden: 
A. für Chemie, 
B. für Hüttenwesen. 
Sie zerfällt in eine Vorprüfung und eine Hauptprüfung, 
Jede dieser Prüfungen wird durch eine besondere Kommission 
vorgenommen, die der Senat auf den Antrag der Abteilung bestellt. 
Den Vorsitz in der Kommission führt der Abteilungsvorstand. 
Bedingung für die Zulassung zu den Prüfungen ist: 
1. Der Besitz des Reifezeugnisses eines Gymnasiums, Realgymnasiums 
oder einer Oberrealschule des Deutschen Reichs, einer bayerischen 
Industrieschule oder der sächsischen Gewerbeakademie zu Chemnitz. 
Ausnahmen für im Ausland Vorgebildete sind nur insoweit 
zulässig, als die Gleichwertigkeit der Vorbildung durch Zeugnisse 
ausländischer Anstalten nach dem Urteil des Kgl. Ministeriums 
des Kirchen- und Schulwesens gesichert erscheint. 
4. Die Immatrikulation des Bewerbers als ordentlicher Studierender 
der hiesigen Technischen Hochschule zur Zeit der Meldung zur 
Prüfung, 
3. a) Für die Vorprüfung: der Nachweis eines zweijährigen 
Studiums an deutschen Technischen Hochschulen.
	        

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