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Diplomprüfungsordnung der Abteilung für Chemie einschl. des Hüttenwesens und der Pharmazie an der Königlichen Technischen Hochschule zu Stuttgart (1910)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Diplomprüfungsordnung der Abteilung für Chemie einschl. des Hüttenwesens und der Pharmazie an der Königlichen Technischen Hochschule zu Stuttgart (1910)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1910
Titel:
Diplomprüfungsordnung der Abteilung für Chemie einschl. des Hüttenwesens und der Pharmazie an der Königlichen Technischen Hochschule zu Stuttgart
Jahrgang/Band:
1910
Erscheinungsjahr:
1910
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Diplomprüfungsordnung der Abteilung für Chemie einschl. des Hüttenwesens und der Pharmazie an der Königlichen Technischen Hochschule zu Stuttgart (1910)
  • Titelseite
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
  • Übergangsbestimmungen
  • Farbinformation

Volltext

—  * 
& 10. 
Die Abnahme der Präfung findet zu Anfang des Winter- oder 
Sommerhalbjahrs statt. Sie ist mündlich und erstreckt sich auf nach- 
folgende Gegenstände: 
A. Für die Fachrichtung der Chemie. 
1. Physik. 
2. Anorganische und analytische Chemie. 
3. Grundzüge der organischen Chemie. 
4. Mineralogie und Geologie. 
5. Grundzüge der allgemeinen Botanik, 
5. Grundzüge der Maschinenkunde. 
B. Für die Fachrichtung des Hüttenwesens, 
I. Höhere Mathematik, 
2. Technische Mechanik. 
3. Physik. 
4. Anorganische und analytische Chemie. 
5. Mineralogie und Geologie. 
[Il. Besondere Bestimmungen 
für die Hauptprüfung. 
s 11. 
Die Meldung zur Hauptprüfung hat bis 1. März oder 1. Oktober 
bei dem Rektorat unter Angabe der Fachrichtung schriftlich zu erfolgen, 
Der Meldung sind beizufügen: 
[. Die Schriftstücke, welche den Nachweis der Erfüllung der in 
$ 3 Ziff. l, 2 und 3b) genannten Bedingungen erbringen. Die 
Zeugnisse der Hochsehulen, auf denen der Bewerber studiert 
hat, müssen über die Dauer der Studienzeit und über die be- 
suchten Vorlesungen und Übungen Auskunft geben. 
2. a) Die von dem Kandidaten seit der Vorprüfung in den von ihm 
besuchten Laboratorien und Instituten geführten Journale, 
sowie die von ihm gefertigten Studienzeichnungen. Kandidaten 
des Hiittenfachs haben jedenfalls Zeiehnungen aus dem Ge- 
biet der Kraft- und Arbeitsmaschinen (s. $8 15) vorzulegen. 
(Über die Beglaubigung der Zeichnungen s. § 9.)
	        

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