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Vorschriften für die Diplomprüfungen für Bauingenieure an der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1912)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Vorschriften für die Diplomprüfungen für Bauingenieure an der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1912)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1912
Titel:
Vorschriften für die Diplomprüfungen für Bauingenieure an der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart
Jahrgang/Band:
1912
Erscheinungsjahr:
1912
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Diplomprüfungsordnung
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Allgemeine Bestimmungen
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Vorschriften für die Diplomprüfungen für Bauingenieure an der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1912)
  • Einband
  • Inhaltsverzeichnis
  • Titelseite
  • Diplomprüfungsordnung
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
  • Übergangsbestimmungen
  • Appendix
  • Geschäftsordnung zu den Diplomprüfungen für Bauingenieure
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

3. a) Für die Vorprüfung: der Nachweis eines zweijührigen 
Studiums an deutschen Technischen Hochsehulen, wovon min- 
destens ein Halbjahr auf den Besuch der hiesigen Technischen 
Hochschule entfallen muB. Abiturienten württembergischer 
Realgymnasien und wiirttembergischer Oberrealschulen 
werden bis auf weiteres nach einjährigem Studium zur Vor- 
prüfung zugelassen. 
Für die Hauptprüfung: der Nachweis der an einer deut- 
schen Technischen Hochschule bestandenen Vorprüfung im 
Bauingenieurwesen und eines mindestens 3!/jjáhrigen Studiums 
an deutschen Technischen Hochschulen, wovon mindestens ein 
Jahr auf den Besuch der hiesigen Technischen Hochschule 
entfallen muf*). 
Wurde die Vorprüfung in einer anderen Fachrichtung 
abgelegt, so ist in den in dem Vorprüfungszeugnis nicht ent- 
haltenen Fáchern bei Abbaltung einer ordentlichen Vorprüfung 
eine Ergänzungsprüfung abzulegen, um zur Hauptprüfung 
im Bauingenieurwesen zugelassen zu werden. Bei der Haupt- 
prüfung findet in keinem Fach eine Befreiung von der Prüfung 
statt, auch nicht, wenn dieses Fach in dem Vorprüfungszeugnis 
schon enthalten ist. 
Ob und wieweit zu a) und b) die an Universitüten, Berg- 
akademien oder anderen Hochschulen des Deutschen Reichs 
verbrachten Studienhalbjahre und die daselbst bestandenen 
Prüfungen angerechnet werden kónnen, bleibt der Entscheidung 
der Prüfungskommission überlassen. Soweit auslindische 
Hochschulen in Betracht kommen, entscheidet das Kgl. Mini- 
sterium des Kirehen- und Sehulwesens. 
4. Die Beibringung der verlangten Studienzeichnungen (vgl.8810 u.12). 
5. Die Entrichtung einer Priifungsgebiihr. Diese beträgt: 
a) für die Vorprüfung: 
fiir Angehorige des Deutschen Reichs 50 A 
für Ausländer . . . .100 , 
b) für die Hauptprüfung: 
für Angehörige des Deutschen Reichs 75 MM. 
für Ausländer . . . 150 , 
b) 
*) Uber die fiir die Abiturienten der verschiedenen Vorschulen (Gym- 
nasien, Realgymnasien, Oberrealschulen) in der Regel erforderliche Studienzeit 
geben die in dem Jahresprogramm der Technischen Hochschule enthaltenen 
Studienpläne Auskunft.
	        

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