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Vorschriften für die Diplomprüfungen für Elektroingenieure an der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1912)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Vorschriften für die Diplomprüfungen für Elektroingenieure an der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1912)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1912_4
Titel:
Vorschriften für die Diplomprüfungen für Elektroingenieure an der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart
Jahrgang/Band:
1912
Erscheinungsjahr:
1912
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Geschäftsordnung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Vorschriften für die Diplomprüfungen für Elektroingenieure an der Königlichen Technischen Hochschule in Stuttgart (1912)
  • Einband
  • Inhaltsverzeichnis
  • Diplomprüfungsordnung
  • Geschäftsordnung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

17 
2 
4. 
Der Prüfungssekretär hat die Expeditionsgeschäfte zu besorgen, 
die erforderlichen Verzeichnisse und Übersichten zu fertigen sowie das 
Protokoll in den Kommissionssitzungen zu führen. Er hat ferner die 
Gebühren der Mitglieder der Kommission nach besonders festzustellendem 
Verteilungsplan zu berechnen und bei den schriftlichen Arbeiten der 
Kandidaten die Aufsicht zu führen. Hiezu werden ihm Aufsichts- 
beamte nach Bedürfnis beigegeben (siehe 8 2). 
8 5. 
Die Vorprüfungen finden an den Abteilungen für Architektur, 
Bauingenieurwesen und Maschineningenieurwesen einschließlich der 
Elektrotechnik gleichzeitig statt. 
Das Rektorat fordert die Abteilung vor dem 1. Juni auf, bis 
15. Juni ihren Vorschlag für die Zusammensetzung der Prüfungs- 
kommission zu machen. Für jedes Prüfungsfach sind ein Berichterstatter 
und ein Mitberichterstatter zu bezeichnen. Die Berichterstatter sind 
in der Régel die Dozenten der betreffenden Fücher. 
e 6 
Zu Vorschlägen für die Bestellung der Prüfungskommission für 
die Hauptprüfung fordert das Rektorat die Abteilung vor dem 
1. Januar auf, Dieser Vorschlag ist bis 15. Januar unter Nennung 
der Berichterstatter (siehe 8 5) zu machen. 
8 7. 
Der Vorschlag der Abteilung ist dem Rektorat einzureichen, das 
einen Beschluß des Senats über denselben binnen vier Wochen her- 
beiführt und diesen durch die Vermittlung des Kgl. Ministeriums des 
Kirchen- und Schulwesens dem Kgl. Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten, Verkehrsabteilung, mit dem Ersuchen um Bestellung 
des Regierungskommissars mitteilt. 
fus 
S 8 
Die Studierenden werden von dem Rektorat durch Anschlag am 
Schwarzen Brett zur Meldung zu der Prüfung aufgefordert. 
Nach Ablauf der Meldungsfrist übergibt der Rektor die ein- 
gegangenen Meldungen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. 
Dieser prüft die Belege, entwirft den Prüfungsplan nach den Bestim- 
mungen des $ 10 und beruft, nachdem ihm von den Berichterstattern
	        

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