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Diplomprüfungsordnung für Maschineningenieure (1920)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Diplomprüfungsordnung für Maschineningenieure (1920)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1920
Titel:
Diplomprüfungsordnung für Maschineningenieure
Jahrgang/Band:
1920
Erscheinungsjahr:
1920
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Übergangsbestimmungen
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Diplomprüfungsordnung für Maschineningenieure (1920)
  • Einband
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Teilprüfungen
  • Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
  • Gesamturteil und Diplom
  • Übergangsbestimmungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

3 
Liegen aus einem Prüfungsfach mehrere Prüfungsnoten über das 
gleiche Gebiet vor, so gilt für das Gesamturteil die zuletzt erworbene. 
Erstrecken sich die Teilprüfungen über verschiedene Zweige des gleichen 
Faches, so wird zur Festsetzung des Gesamtzeugnisses der Mittelwert 
der Noten angerechnet; doch sind auch die Einzelnoten im Gesamt- 
zéugnis anzugeben. 
Das Gesamturteil lautet: 
a) Bestanden, oder 
b) Gut bestanden, oder 
e) Mit Auszeichnung bestanden. 
Es entspricht 
dem Gesamturteil a) eine Durchschnittsnote von 4,0 bis 5,3, 
. 54 , 66, 
. 6,7 und mehr. 
A 
Die Teilprüfungszeugnisse werden von beiden Berichterstattern, 
Vor- und Hauptprüfungszeugnis sowie das Diplom vom Rektor und 
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eigenhändig unterzeichnet. 
VI. Übergangsbestimmungen. 
Nach vorstehender Prüfungsordnung wird vom Winterhalbjahr 1919 /20 
an geprüft. Nach der alten Prüfungsordnung können Vor- und Haupt- 
prüfung letztmals im Oktober 1921 abgelegt werden. 
Kriegsteilnehmern mit mehr als 2 Jahren Kriegsdienstzeit kann 
auf Ansuchen die Prüfung in den Fächern § 10 Ziff. 2, 7 und 8, so- 
wie die Fertigung der Diplomarbeit von der Abteilung erlassen werden. 
Das Gesuch ist unter Anschluß der nötigen Belege (Militärpaß, Nationale) 
gleichzeitig mit demjenigen um Ausstellung des Diploms einzureichen. 
Außerdem ermäßigt sich die in & 3 Ziff. 9 geforderte Werkstatt- 
tátigkeit wie folgt: 
Kriegsteilnehmer haben zur Zeit der Meldung zum AbschluB der 
Hauptprüfung mindestens 6 Monate Werkstattütigkeit nachzuweisen. 
Ob und inwieweit Kriegsdienst in Werkstütten technischer Truppen- 
teile auf die vorgenannte Zeit angerechnet werden kann, entscheidet 
naeh Prüfung des Einzelfales die Abteilung; ebenso bestimmt sie, 
wieviel Werkstattütigkeit bei der Meldung zum Abschluß der Vor- 
prüfüng verlangt wird.
	        

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