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Diplomprüfungsordnung für Maschineningenieure (1920)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Diplomprüfungsordnung für Maschineningenieure (1920)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1920
Titel:
Diplomprüfungsordnung für Maschineningenieure
Jahrgang/Band:
1920
Erscheinungsjahr:
1920
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Gesamturteil und Diplom
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Diplomprüfungsordnung für Maschineningenieure (1920)
  • Einband
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Teilprüfungen
  • Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
  • Gesamturteil und Diplom
  • Übergangsbestimmungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

—9 — 
Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind 
und wenn die Note der Diplomarbeit nicht weniger als 4,5 beträgt. 
3 11. 
Die Diplomarbeit besteht in einem größeren konstruktiven Entwurf 
mit Erläuterungen und Berechnungen, oder in dem Gesamtentwurf einer 
Maschinenanlage mit fachwissenschaftlicher Beurteilung der vorgeschlage- 
nen Maschinen und des Betriebes unter besonderer Berücksichtigung der 
Wirtschaftlichkeit oder in einer größeren experimentellen Untersuchung 
oder in einer anderen wissenschaftlichen Arbeit aus dem an der Abteilung 
gepflegten Wissensgobiet. 
Der Bewerber ist, falls dies der Berichterstatter wünscht, verpflichtet, 
von diesem die Diplomaufgabe persönlich in Empfang zu nehmen. Auch 
während der Bearbeitung kann der Berichterstatter oder der Mitbericht- 
erstatter Einsicht in den Fortgang der Arbeit nehmen. 
Das Gesuch um Erteilung der Aufgabe ist' in gleicher Weise zu 
stellen, wie die Anmeldung zu einer Einzelprüfung, Wünsche über 
die Art und das Sondergebiet der Aufgabe sind dabei zu vermerken, 
Die Lósung ist, sofern der Berichterstatter nicht selbst eine längere 
Frist bestimmt, spätestens 3 Monate nach Stellung der Aufgabe beim 
Rektorat einzuliefern. Fristverlängerung kann nur aus dringenden 
Gründen von der Abteilung zugestanden werden, 
Der Bewerber hat mit der Lösung die eidesstattliche Erklärung 
abzugeben, daß er die Arbeit, abgesehen von der Verwendung der vom 
Berichterstatter erteilten Auregungen, selbständig und eigenhändig an- 
gefertigt habe. 
Benützte Hilfsmittel sind in der Arbeit selbst ausführlich anzu- 
geben. 
V. Gesamturteil und Diplom. 
8 12. 
Über die bestandene Vorprüfung und Hauptprüfung werden Zeug- 
nisse ausgestellt, die die Einzelnoten und das Gesamturteil enthalten, 
Als Ausweis über die abgelegte vollständige Diplomprüfung dient 
das Diplom. Es ist die Urkunde über die Erteilung des Grads eines 
Diplomingenieurs und enthàült die Gesamturteile über dio Vor- und die 
ITauptprüfung. 
Für das Vorprüfungszeugnis und für das Diplom ist eine gesetz- 
liche Sportel zu entrichten. 
Das Gesamturteil der Prüfung wird durch das Mittel der in den 
einzelnen Prüfungsfächern erteilten Noten bestimmt: Die Diplomarbeit 
zählt dreifach.
	        

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