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Diplomprüfungs-Ordnung für Bauingenieure (1921)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Diplomprüfungs-Ordnung für Bauingenieure (1921)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1921
Titel:
Diplomprüfungs-Ordnung für Bauingenieure
Jahrgang/Band:
1921
Erscheinungsjahr:
1921
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Allgemeine Bestimmungen
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Diplomprüfungs-Ordnung für Bauingenieure (1921)
  • Einband
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
  • Übergangsbestimmungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

I. Allgemeine Bestimmungen. 
> 1. 
Die Technische Hochschule erteilt auf Grund einer Diplomprüfung 
den Grad eines Diplomingenieurs. 
Durch die Diplomprüfung soll der Nachweis erbracht werden, 
dafi der Bewerber durch akademisches Studium die ausreichende Grund- 
lage für eine selbständige, von wissenschaftlichen Gesichtspunkten ge- 
leitete Berufstätigkeit im Bauingenieurfach erworben hat. 
& 2. 
Die Diplomprüfung zerfüllt in eine Vorprüfung und eine Haupt- 
prüfung. Die letztere kann in zwei Teilen abgelegt werden. 
Jede dieser Prüfungen wird durch einen besonderen Ausschuß 
vorgenommen, den der Senat auf den Antrag der Abteilung bestellt. 
Den Vorsitz in dem Ausschuß führt der Abteilungsvorstand. 
Die Vorprüfung erstreckt sich auf diejenigen Wissenschaftszweige, 
welche auf das Fachstudium ‚vorbereiten und in dasselbe einführen. 
Die Hauptprüfung erstreckt sich auf die Hauptfächer des Fach- 
gebiets, sowie solche Fächer anderer Gebiete, deren Kenntnis für die 
Ausübung des Berufs erforderlich ist. 
S 3. 
Bedingung für die Zulassung zu den Prüfungen ist: 
L. Die Beibringung des Reifezeugnisses eines Gymnasiums, Real- 
gymnasiums oder einer Oberrealschule des Deutschen Reiches 
oder der süchsischen Gewerbeakademie in Chemnitz. 
Ausnahmen für im Ausland Vorgebildete sind nur soweit 
zulüssig, als die Gleichwertigkeit der Vorbildung durch Zeugnisse 
auslündischer Anstalten nach dem Urteil des Ministeriums des 
Kirchen- und Schulwesens gesichert erscheint. 
2. Der Nachweis einer mindestens fünfmonatigen praktischen Tátig- 
keit als Bauhandwerker, die am zweckmüfigsten vor der Ein- 
schreibung an einer Technischen Hochschule ausgeübt wird. 
3. Die derzeitige oder frühere Einschreibung des Bewerbers als 
ordentlicher Studierender der Bauingenieurabteilung der hiesigen 
Technischen Hochschule.
	        

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