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Diplomprüfungs-Ordnung für Bauingenieure (1921)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Diplomprüfungs-Ordnung für Bauingenieure (1921)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1921
Titel:
Diplomprüfungs-Ordnung für Bauingenieure
Jahrgang/Band:
1921
Erscheinungsjahr:
1921
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Diplomprüfungs-Ordnung für Bauingenieure (1921)
  • Einband
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
  • Übergangsbestimmungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

t" 
kann, sind diese mit einer eidesstattlichen Erklärung des Studierenden 
zu versehen, aus der hervorgeht, daß sie eigenhändig gefertigt sind, 
und ob ein Vorbild benützt worden ist. 
Die eingereichten Zeichnungen werden hinsichtlich der Fertig- 
keit im Zeichnen durch besondere Berichterstatter beurteilt. 
Werden die Vorlagen von dem Prüfungsausschuß mit Zustim- 
mung des Rektorats als genügend befunden, so wird der Bewerber 
zur Prüfung zugelassen und hiervon benachrichtigt. Andernfalls wird 
er unter Angabe der Gründe zurückgewiesen. 
§ 11. 
Die Prüfung wird zu Anfang des Winterhalbjahrs abgehalten. 
Sie erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
1. Mathematik (Differential- und Integralrechnung mit Anwen- 
dung auf analytische Geometrie). 
2, Schattenkonstruktion und Perspektive. 
3. Technische Mechanik (Statik, Festigkeitslehre, Dynamik, 
Hydraulik). 
4. Physik. 
5. Chemische Technologie für Bauingenieure. 
6. Geologie. 
Außerdem 
7. Darstellende Geometrie, sofern das Reifezeugnis dieses 
Fach nicht mindestens mit der Note 4,0 enthält. 
Die Prüfung ist in den Fächern 1—3 und 7 schriftlich oder zeichne- 
risch und soweit erforderlich mündlich; in den übrigen Fächern nur münd- 
lich. Sie ist nur dann bestanden, wenn die Durchschnittsnote 4,0 aus 
allen Fächern einschließlich dem Urteil über die Zeichnungen und 
außerdem die Note 4,0 in jedem der Fächer 1 bis 3 erreicht worden ist. 
Die Prüfung kann bei Gelegenheit einer ordentlichen Vorprüfung 
im Ganzen oder in denjenigen Fächern, in welchen das Ergebnis un- 
genügend war, wiederholt werden. 
IIl. Besondere Bestimmungen 
für die Hauptprüfung. 
& 19. 
Die Meldung zur Hauptprüfung ist vor dem 1. Februar. bei dem 
Rektorat schriftlich einzureichen. 
Der Meldung, in der die genaue Adresse des Kandidaten anzu- 
geben ist, sind beizufügen :
	        

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