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Diplomprüfungsordnung für Bauingenieure (1924)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Diplomprüfungsordnung für Bauingenieure (1924)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1924
Titel:
Diplomprüfungsordnung für Bauingenieure
Jahrgang/Band:
1924
Erscheinungsjahr:
1924
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Diplomprüfungsordnung für Bauingenieure (1924)
  • Einband
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
  • Übergangsbestimmungen
  • Geschäftsordnung zu den Diplomprüfungen für Bauingenieure an der Technischen Hochschule in Stuttgart
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

11 
In dem Fach 4 wird nur mündlich geprüft, sonst ist die Prüfung 
schriftlich oder zeichnerisch und soweit erforderlich mündlich. 
Die Prüfung ist nur dann bestanden, wenn der Durchschnitt 
aus allen Einzelzeugnissen einschließlich der der Studienarbeiten 4,0 
beträgt und außerdem in den Hauptfächern 1 und 6 bis 12 die Durch- 
schnittsnote 4,5 erreicht worden ist. Bei ungenügendem Erfolg braucht 
die Prüfung bei Gelegenheit einer ordentlichen Hauptprüfung nur in 
den Fächern, wo die Note unter dem angegebenen Durchschnitt ge- 
blieben ist, wiederholt zu werden. In den wiederholten Hauptfächern 
muß im Durchschnitt die Note 4,5 erreicht werden, 
Die Berechtigungen, die sich an die Note 4,5 und mehr in dem 
Fach der Vermessungskunde knüpfen, sind dieselben wie in der K. 
Verordnung betreff. die Staatsprüfung im Baufach vom 12. August 1909 
§ 12 und in der Vollziehungsverfügung hierzu vom 14. August 1909 & 20, 
IV. Übergangsbestimmungen. 
& 14. 
Nach der vorstehenden Prüfungsordnung wird die Vorprüfung 
und der Teil I der Hauptprüfung erstmals im Frühjahr 1925, der 
Teil IL der Hauptprüfung im Spätjahr 1925 vorgenommen, 
Zur Zulassung zur Hauptprüfung berechtigt auch die nach alter 
Ordnung abgelegte Diplomvorprüfung. 
Im Herbst 1994 findet noch eine Diplomvorprüfung alter Ord- 
nung statt, zu der aber nur Kandidaten, die bereits 3 Studiensemester 
nachweisen können, zugelassen werden.
	        

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