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Diplomprüfungsordnung für Bauingenieure (1924)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Diplomprüfungsordnung für Bauingenieure (1924)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1924
Titel:
Diplomprüfungsordnung für Bauingenieure
Jahrgang/Band:
1924
Erscheinungsjahr:
1924
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Allgemeine Bestimmungen
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Diplomprüfungsordnung für Bauingenieure (1924)
  • Einband
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
  • Übergangsbestimmungen
  • Geschäftsordnung zu den Diplomprüfungen für Bauingenieure an der Technischen Hochschule in Stuttgart
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

[. Allgemeine Bestimmungen. 
8 1. 
Die Technische Hochschule erteilt auf Grund einer Diplom- 
priifung den Grad eines Diplomingenieurs. 
. Dureh die Diplompriifung soll der Nachweis erbracht werden, 
daß der Bewerber durch akademisches Studium die ausreichende Grund- 
lage für eine selbstándige, von wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Ge- 
sichtspunkten geleitete Berufstátigkeit im Bauingenieurfach erworben hat. 
8 2. 
Die Diplomprüfung zerfällt in eine Vorprüfung und eine Haupt- 
prüfung. Die zweite wird in zwei Teilen abgelegt. 
Jede dieser Prüfungen wird dureh einen besonderen Ausschuß 
vorgenommen, der aus dem Abteilungsvorstand als Vorsitzenden, aus 
den Berichtern und den Mitberichtern besteht und der von der Ab- 
teilung bestellt wird. 
Die Vorprüfung erstreckt sich auf diejenigen Wissenschaftszweige, 
welche auf das Fachstudium vorbereiten und in dasselbe einführen. 
Die Hauptprüfung erstreckt sich auf die Hauptfächer des Fach- 
gebiets, sowie solche Fächer anderer Gebiete, deren Kenntnis für die 
Ausübung des Berufs erforderlich ist. 
$ 8. 
Bedingung für die Zulassung zu den Prüfungen ist: 
L. Die Beibringung des Reifezeugnisses eines Gymnasiums, Real- 
gymnasiums oder einer Oberrealschule des Deutschen Reiches 
oder der sächsischen Gewerbeakademie in Chemnitz. 
Ausnahmen für im Ausland Vorgebildete sind nur soweit 
zulässig, als die Gleichwertigkeit der Vorbildung durch Zeugnisse 
ausländiszher Anstalten nach dem Urteil des Ministeriums des 
Kirchen- und Schulwesens gesichert erscheint. 
Der Nachweis einer mindestens fünfmonätigen praktischen Tätig- 
keit als Bauhandwerker, die am zweckmäßigsten vor der Ein- 
schreibung an einer technischen Hochschule ausgeübt wird. 
3. Die derzeitige oder frühere Kinschreibung ‚des Bewerbers als 
ordentlieher Studierender der Bauingenieurabteilung der hiesigen 
Technischen Hochschule.
	        

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