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Diplomprüfungsordnung für Bauingenieure (1924)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Diplomprüfungsordnung für Bauingenieure (1924)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1924
Titel:
Diplomprüfungsordnung für Bauingenieure
Jahrgang/Band:
1924
Erscheinungsjahr:
1924
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Diplomprüfungsordnung für Bauingenieure (1924)
  • Einband
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
  • Übergangsbestimmungen
  • Geschäftsordnung zu den Diplomprüfungen für Bauingenieure an der Technischen Hochschule in Stuttgart
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

^ 
y 
Die Zeugnisse und das Diplom werden vom Rektor und vom 
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eigenhändig unterzeichnet. 
8.8. 
Hat ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so wird ihm dies 
unter Angabe der Fächer mitgeteilt, in denen das Ergebnis ungenügend 
ist und die Prüfung bei Gelegenheit einer ordentlichen Prüfung wieder- 
holt werden kann. 
Wenn ein Kandidat ohne triftige, sofort geltend gemachte und 
von dem PrüfungsausschuB als ausreichend anerkannte Gründe ent- 
weder am Prüfungstermin ausbleibt oder die Prüfung vor ihrem Abschluf 
verläßt, so gilt diese als im ganzen nicht bestanden. 
Ist ein Kandidat dreimal, sei es auch mit. ausreichender Ent- 
schuldigung, bei der Prüfung ausgeblieben oder zurückgetreten, so wird 
ihm die Zulassung zu einer weiteren Prüfung in der Regel versagt. 
Wer bei der Prüfung im ganzen oder in einem Fach dreimal 
nicht für bestanden erklärt worden ist (vgl. auch Abs. 2), wird zu einer 
weiteren Prüfung nicht zugelassen. Dem Nichtbestehen der Prüfung 
steht es gleich, wenn ein Kandidat gemüf $9 von der Prüfung aus- 
geschlossen oder seines Zeugnisses verlustig erklirt worden ist. 
8 9, 
Der Gebrauch und das Mitführen von Büchern und anderen Hilfs- 
mitteln, die nicht ausdrücklich zugelassen werden, ist verboten. 
Wer sich einer Verletzung dieses Verbots oder einer Täuschung des 
Prüfungsausschusses bei Einreichung der Prüfungsunterlagen. schuldig 
macht, wird, wenn die Verfehlung im Laufe der Prüfung entdeekt wird, 
durch Ausspruch des Prüfungsausschusses von der laufenden und von 
der nichstfolgenden Prüfung ausgeschlossen; erfolgt die Entdeckung 
erst spüter, so wird dem Kandidaten kein Prüfungszeuguis ausgestellt 
oder der bereits erteilte Grad eines Diplomingenieurs entzogen und das 
ausgestellte Zeugnis zurückverlangt. 
Gleiche Ahndung trifft den Kandidaten, der während der Prüfung 
andern zur Lösung der Aufgaben behilflich ist oder von andern solche 
Hilfe annimmt. 
Il. Besondere Bestimmungen 
für die Vorprüfung. 
s 10. 
Die Meldung zur Vorprüfung ist. vor dem 15. Februar beim 
Rektorat der Technischen Hochschule schriftlich einzureichen.
	        

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