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Diplomprüfungsordnung für Bauingenieure (1924)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Diplomprüfungsordnung für Bauingenieure (1924)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1924
Titel:
Diplomprüfungsordnung für Bauingenieure
Jahrgang/Band:
1924
Erscheinungsjahr:
1924
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Diplomprüfungsordnung für Bauingenieure (1924)
  • Einband
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
  • Übergangsbestimmungen
  • Geschäftsordnung zu den Diplomprüfungen für Bauingenieure an der Technischen Hochschule in Stuttgart
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

— 8 — 
9, Schattenkonstruktion und Perspektive. 
3. Technische Mechanik (Statik, Festigkeitslehre, Dynamik, 
Hydraulik). 
4. Physik. 
5. Chemie und Chemische Technologie für Bauingenieure. 
6. Geologie. 
Außerdem 
Darstellende Geometrie, soweit die Kandidaten nicht aus- 
drücklich durch Beschluß des Prüfungsausschusses von der Prüfung 
in diesem Fach entbunden worden sind *). 
Die Prüfung ist in den Fächern 1—3 und 7 schriftlich oder 
zeichnerisch und soweit erforderlich mündlich;in den übrigen Fächern nur 
mündlich, Sie ist nur dann bestanden, wenn die Durchschnittsnote 4,0 
aus allen Fächern einschließlich dem Urteil über die Zeichnungen und 
außerdem die Note 4,0 in jedem der Fücher 1—3 erreicht worden ist. 
Die Prüfung kann bei Gelegenheit einer ordentlichen Vorprüfung 
im ganzen oder in denjenigen Füchern, in welchen das Ergebnis un- 
genügend war. wiederholt werden. 
II. Besondere Bestimmungen 
für die Hauptprüfung. 
8 12. 
Die Meldung zur Hauptprüfung ist für Teil I spitestens am 
15. Februar und für Teil IL spätestens am 1, Juli bei dem Rektorat 
schriftlich einzureichen. 
Der Meldung; in der die genaue Adresse des Kandidaten anzugeben 
ist, sind beizufügen: 
1. Ein Abriß des Lebens- und Bildungsgangs. 
Die Schriftstiicke zum Nachweis der Erfüllung der in 8 3 Ziff. 1, 
2, 8 und 4* genannten Bedingungen. Die Zeugnisse der Hoch- 
schulen, auf denen der Bewerber studiert hat, müssen über die 
Dauer der Studienzeit und über die besuchten Vorlesungen und 
» 
*) Entbunden werden nur solche Kandidaten, deren Reifezeugnis das Fach 
„Darstellende Geometrie“ mit einer Sondernote, und zwar mindestens 4,0 enthält 
und die gleichzeitig durch Vorlage beglaubigter Zeichnungen ‚nachweisen, daß 
sie neben den einfacheren Aufgaben insbesondere auch die Methoden der Darstellung 
ebener Schnitte und Durchdringungen von Zylinder, Kegel- und Umdrehungs- 
fAächen beherrschen.“
	        

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