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Prüfungsordnung für Diplommathematiker (1951)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Prüfungsordnung für Diplommathematiker (1951)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1951
Titel:
Prüfungsordnung für Diplommathematiker
Jahrgang/Band:
1951
Erscheinungsjahr:
1951
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Prüfungsordnung für Diplommathematiker (1951)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Besondere Bestimmungen über die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen über die Hauptprüfung
  • Besondere Bestimmungen über die Zeugnisse
  • Übergangs- und Schlußbestimmungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

(6) Bei Ermittlung der Durchschnittsnote in der Hauptprüfung zählt 
Mathematik 5-fach 
Anwendungsgebiet der Mathematik 1-fach 
Technisches Sonderfach 2-fach 
Diplomarbeit 2-fach. 
S 24 
Ausstellung der Gesamtzeugnisse 
(1) Die Anträge auf Ausstellung der Gesamtzeugnisse der Vorprüfung und 
der Hauptprüfung sind beim Rektoramt innerhalb der am Schwarzen 
Brett bekanntgegebenen Frist einzureichen. 
(2) Die Anträge müssen enthalten: 
a) die genaue Anschrift des Bewerbers, 
b) ein Paßbild 
c) einen Abriß des Lebens- und Bildungsganges, 
d) die in 8 6 geforderten Nachweise, 
e) die für die betreffende Prüfung erforderlichen Teilprüfungszeug- 
nisse und im Falle des Hauptprüfungszeugnisses außerdem das Zeug- 
nis über die Diplomarbeit. 
8 25 
Das Diplom 
(1) Ausweis über die abgelegte vollständige Diplomprüfung, d. h. die 
Urkunde über die Erteilung des akademischen Grades eines Diplom- 
mathematikers, ist das Diplom. Es enthält die Gesamturteile der Vor- 
und der Hauptprüfung. 
(2) Das Diplom wird zusammen mit dem Gesamtzeugnis der Haupt- 
prüfung ausgestellt und vom Rektor und dem Dekan der Fakultät für 
Natur- und Geisteswissenschaften unterzeichnet. 
Übergangs- und Schlußbestimmungen 
8 26 
Inkrafttreten der Prüfungsordnung 
Diese Prüfungsordnung tritt mit sofortiger Wirkung 
zeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung außer Kraft 
in Kraft. Gleich- 
S 27 
Übergangsbestimmungen 
(1) Bis zum 31. Dezember 1951 kann die Vorprüfung ohne die Teilprüfung 
in Maschinenzeichnen abgeschlossen werden. 
(2) Bis zum 31. Dezember 1951 werden in der Teilprüfung im technischen 
Sonderfach nur Kenntnisse verlangt, die den Vorlesungsstoff von min- 
destens acht Wochenstunden umfassen. Bei Ermittlung der Durchschnitts- 
note in der Hauptprüfung zählt das technische Sonderfach dann nur 
einfach. 
S 
- 98 
Ausnahmen 
Über alle Abweichungen von der Prüfungsordnung, 
Umstände begründet erscheinen, entscheidet das 
Antrag der Abteilung für Mathematik und Physik. 
die durch besondere 
Kultministerium auf 
11
	        

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