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Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie (1952)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie (1952)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1952
Titel:
Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie
Jahrgang/Band:
1952
Erscheinungsjahr:
1952
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Besondere Bestimmungen über die Zeugnisse
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie (1952)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
  • Besondere Bestimmungen über die Zeugnisse
  • Sonderbestimmungen für Chemiker der Fachrichtung Textilchemie
  • Studien- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Metallkunde an westdeutschen Hochschulen
  • Änderungen der Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

d) organische Chemie: der erfolgreiche Besuch des organischen 
Praktikums, 
e) physikalische Chemie: der erfolgreiche Besuch des halbsemestrigen 
Fortgeschrittenen-Praktikums. 
$ 16: Durchführung der Hauptprüfung 
(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jedes Fach etwa 
30 Minuten. 
(2) Wird die Diplomarbeit abgelehnt, so gilt die Prüfung als nicht be- 
standen. Der Bewerber kann alsdann eine neue Diplomaufgabe erhalten, 
die innerhalb eines vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festzu- 
setzenden Termines abzuliefern ist. Eine Verlängerung der Frist zur Ab- 
lieferung der zweiten Arbeit ist nicht möglich. 
(3) Ist die Prüfung in einem Fachgebiet nicht bestanden, so wird diese als 
Einzelprüfung wiederholt. 
(4) Persönliche Verhältnisse des Prüflings (zum Beispiel Krankheit) dürfen 
bei der Bewertung der Kenntnisse nicht berücksichtigt werden, dagegen 
ist der Gesamteindruck des Prüflings bei der Urteilsbildung zu bewerten. 
IV. Besondere Bestimmungen über die Zeugnisse 
$ 17: Teilprüfungszeugnisse und Noten 
(1) Über jede Teilprüfung der Vorprüfung und über jede Prüfung in 
einem Fach der Hauptprüfung sowie über die Diplomarbeit wird ein von 
dem Prüfer, bzw. Berichterstatter unterzeichnetes Teilprüfungszeugnis 
ausgestellt, das die Prüfungsnote enthält. 
(2) Die Prüfungsnoten sind: 
sehr gut 
gut 
befriedigend 
genügend 
= ungenügend 
Es können auch Zwischennoten 1,5, 2,5 und 3,5 erteilt werden. 
(3) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht ist. 
§ 18: Gesamtzeugnisse 
(1) Die Vorpriifung ist bestanden, wenn jede der Teilprüfungen bestan- 
den ist. 
(2) Die Hauptprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen in allen Fáchern 
bestanden worden sind und die Diplomarbeit mindestens mit der Note 4 
bewertet worden ist. 
(3) Uber die bestandene Vorpriifung und die bestandene Hauptpriifung 
werden Gesamtzeugnisse ausgestellt. Sie enthalten die Einzelnoten und 
das Gesamturteil und werden vom Abteilungsleiter unterzeichnet. 
(4) Das Gesamturteil in jeder der beiden Prüfungen richtet sich nach der 
erzielten Durchschnittsnote. Es lautet: 
Sehr gut 
Gut 
bei einer Durchschnittsnote von 1,0 bis 1,6; 
bei einer Durchschnittsnote von 1,7 bis 2,4:
	        

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