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Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie (1952)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie (1952)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1952
Titel:
Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie
Jahrgang/Band:
1952
Erscheinungsjahr:
1952
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Sonderbestimmungen für Chemiker der Fachrichtung Textilchemie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie (1952)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
  • Besondere Bestimmungen über die Zeugnisse
  • Sonderbestimmungen für Chemiker der Fachrichtung Textilchemie
  • Studien- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Metallkunde an westdeutschen Hochschulen
  • Änderungen der Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Befriedigend 
Genügend 
Bei hervorragenden Leistungen des Bewerbers kann auf Beschluß des 
Prüfungsausschusses in der Hauptprüfung das Gesamturteil „Mit Aus- 
zeichnung bestanden“ gegeben werden. 
(5) Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote in der Vorprüfung zählen 
die Fächer einfach. 
(6) Bei der Ermittlung des Gesamturteils in der Hauptprüfung wird das 
Urteil über die Diplomarbeit zweifach bewertet. 
$ 19: Ausstellung der Gesamtzeugnisse — Diplom 
(1) Über die bestandene Vorprüfung und Hauptprüfung werden Zeugnisse 
nach Vordrucken ausgefertigt, in denen die Teilzeugnisse und das Gesamt- 
zeugnis enthalten sind. Sie werden vom Abteilungsleiter oder von seinem 
gemáD 8 4 Ziffer 2 bestellten Vertreter unterzeichnet. 
(2) Ausweis über die abgelegte vollständige Diplomprüfung, das heißt die 
Urkunde über die Erteilung des Grades eines Diplomchemikers ist das 
Diplom. Es enthält das Gesamturteil der Hauptprüfung. 
(3) Das Diplom wird zusammen mit dem Gesamtzeugnis der Hauptprü- 
fung ausgestellt und vom Rektor und dem Abteilungsleiter oder von 
seinem gemäß 8 4 Ziffer 2 bestellten Vertreter unterzeichnet. 
(4) Die Ausstellung der Gesamtzeugnisse ist nach abgeschlossener Prüfung 
bei dem Prüfungssekretariat zu beantragen. 
$ 20: Inkrafttreten der Prüfungsordnung 
Nach der vorstehenden Prüfungsordnung wird erstmals im Sommerseme- 
ster 1952 geprüft. Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung außer 
Kraft. 
$ 21: Ausnahmen 
Über alle Abweichungen von der Prüfungsordnung, die durch besondere 
Umstände begründet erscheinen, entscheidet das Kultministerium auf 
Antrag der Abteilung für Chemie. 
V. Sonderbestimmungen für Chemiker 
der Fachrichtung Textilchemie 
Für die Chemiker der Fachrichtung Textilchemie gilt die vorstehende 
Prüfungsordnung mit folgenden Änderungen: 
$ 14: Prüfungsfächer. Diplomarbeit 
(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der gesamte Bereich der 
Chemie einschließlich Textilchemie. Es wird geprüft in den Fächern: 
A 
Anorganische Chemie 
Organische Chemie 
Physikalische Chemie 
Textilchemie 
(3) In der Diplomarbeit soll eine theoretische oder praktische Aufgabe 
aus dem Gebiet der Textilchemie nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten 
U
	        

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