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Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie (1952)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie (1952)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1952
Titel:
Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie
Jahrgang/Band:
1952
Erscheinungsjahr:
1952
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Studien- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Metallkunde an westdeutschen Hochschulen
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie (1952)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
  • Besondere Bestimmungen über die Zeugnisse
  • Sonderbestimmungen für Chemiker der Fachrichtung Textilchemie
  • Studien- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Metallkunde an westdeutschen Hochschulen
  • Änderungen der Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

selbständig ausgearbeitet werden. Sie kann eine Originaluntersuchung 
oder eine wissenschaftliche erwünschte Nachuntersuchung sein. 
$ 15: Zulassung zur Hauptprüfung und Diplomarbeit 
(2) Für die Zulassung zur Prüfung und zur Diplomarbeit ist erforderlich: 
a) die bestandene Vorprüfung, 
b) ein ordentliches Fachstudium von mindestens sieben Semestern, 
c) organische Chemie: der erfolgreiche Besuch des organischen 
Praktikums, 
d) physikalische Chemie: der erfolgreiche Besuch des halbsemestrigen 
Fortgeschrittenen-Praktikums, 
e) Textilchemie: der erfolgreiche Besuch des textilchemischen Praktikums. 
VI. Studien- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung 
Metallkunde an westdeutschen Hochschulen 
I. Gang des Studiums 
Praktische Tätigkeit 
Eine einschlägige praktische Tätigkeit vor Beginn des Studiums oder in 
den Semesterferien ist erwünscht, aber nicht Vorbedingung für die Auf- 
nahme des Studiums. Es bleibt den einzelnen Hochschulen überlassen, für 
die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und -Hauptprüfung in der Fach- 
richtung Metallkunde den Nachweis einer praktischen Tätigkeit von be- 
stimmter Zeitdauer zu fordern. 
1. Studienabschnitt 
An Hochschulen, an denen für die Semester vor dem Vorexamen ein 
Studium in der Fachrichtung Metallkunde eingerichtet ist, dient der 
1. Studienabschnitt der Ausbildung in den Grundwissenschaften (Mathe- 
matik, Physik, Chemie, Physikalische Chemie, Mineralogie) Er wird mit 
der Vorprüfung abgeschlossen, die auf Grund der in Abschnitt II ent- 
haltenen Bestimmungen erfolgt. 
An Hochschulen, an denen für die Semester vor dem Vorexamen ein 
Studium in der Fachrichtung Metallkunde nicht eingerichtet ist, wird 
der Studierende wührend des 1. Studienabschnittes in einer der vier Fach- 
richtungen Physik, Chemie, Hüttenkunde oder Mineralogie ausgebildet. 
2. Studienabschnitt 
Im 2. Studienabschnitt widmet sich der Studierende eingehend und vor- 
wiegend der Metallkunde. Den Abschluß des Studiums bildet die Diplom- 
hauptprüfung, mit der der Student je nach den an der. betreffenden 
Hochschule vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten den akademischen 
Grad eines Diplom-Ingenieurs, Diplom-Chemikers oder Diplom-Physikers 
erwirbt, oder die Promotion, sofern die Promotionsordnung der in Frage 
kommenden Hochschule diese unabhängig von der Diplomprüfung vor- 
sieht. 
II. Prüfungsordnung 
Will der Student zur Prüfung zugelassen werden, so hat er einen Antrag 
nach Maßgabe der in Frage kommenden allgemeinen Bestimmungen zu 
stellen. 
10)
	        

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