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Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie (1952)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie (1952)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1952
Titel:
Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie
Jahrgang/Band:
1952
Erscheinungsjahr:
1952
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Allgemeine Bestimmungen
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie (1952)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
  • Besondere Bestimmungen über die Zeugnisse
  • Sonderbestimmungen für Chemiker der Fachrichtung Textilchemie
  • Studien- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Metallkunde an westdeutschen Hochschulen
  • Änderungen der Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

I. Allgemeine Bestimmungen 
$ 1: Erteilung des Grads eines Diplomchemikers bzw. Diplomingenieurs 
(1) Die Technische Hochschule Stuttgart verleiht auf Grund der bestan- 
denen Diplomprüfung in Chemie den akademischen Grad eines Diplom- 
Chemikers (Dipl.-Chem.). Für den Abschluß der Diplomhauptprüfung mit 
dem Hauptfach Textilchemie gilt das gleiche (siehe Abschnitt V). 
(2) Wird die Diplomhauptprüfung mit dem Hauptfach Metallkunde abge- 
legt, wird der akademische Grad eines Diplomingenieurs (Dipl.-Ing.) ver- 
liehen (siehe Abschnitt VI). 
$ 2: Zweck der Diplomprüfung 
(1) Die Diplomprüfung bildet den ordnungsgemäßen Abschluß des Stu- 
diums der Chemie. Durch sie soll der Studierende nachweisen, daß er sich 
gründliche Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, Arbeiten auf 
dem Gebiete der Chemie nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten selb- 
ständig durchzuführen. 
$ 3: Gliederung der Diplomprüfung 
(1) Die Diplomprüfung gliedert sich in eine Vorprüfung (88 12 bis 14) und 
eine Hauptprüfung (88 15 bis 17). 
(2) Die Prüfungen in den einzelnen Fáchern der Vorprüfung werden als 
Teilprüfungen abgelegt. Die Hauptprüfung wird zusammenhüngend von 
dem PrüfungsausschuB abgenommen. Für die Hauptprüfung muf aufler- 
dem eine Diplomarbeit angefertigt werden. 
$ 4: Prüfungsausschuf 
(1) Der PrüfungsausschuB für die Vor- und Hauptprüfung wird gebildet 
durch den Vorsitzenden und die ordentlichen Professoren für Chemie, 
einschließlich der Prüfer für Maschinenkunde, Mineralogie, Botanik oder 
Mathematik. 
(2) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der jeweilige Abteilungs- 
leiter; er kann ein Mitglied der Abteilung zu seinem Vertreter bestellen. 
(3) Prüfer für die Vor- und Hauptprüfung sind in der Regel die für die 
Prüfungsgebiete zuständigen Fachvertreter. 
(4) Jede Prüfung ist unter gleichzeitiger Anwesenheit eines Mitprüfers 
durchzuführen. 
(5) Der Prüfungsausschuß leitet die Prüfungen, überwacht die Einhaltung 
der Prüfungsvorschriften und entscheidet über alle Eingaben und Be- 
schwerden der Bewerber. 
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben zu sämtlichen Prüfungen 
Zutritt. 
8 5: Zulassung zu den Prüfungen 
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Vor- und Hauptprüfung ist, da 
der Bewerber als ordentlicher Studierender der Chemie an der Technischen 
Hochschule Stuttgart immatrikuliert ist und ein dieser Prüfungsordnung 
entsprechendes Fachstudium durch Belegbücher nachweist.
	        

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