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Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie (1952)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie (1952)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_P1952
Titel:
Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie
Jahrgang/Band:
1952
Erscheinungsjahr:
1952
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie (1952)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung
  • Besondere Bestimmungen für die Hauptprüfung
  • Besondere Bestimmungen über die Zeugnisse
  • Sonderbestimmungen für Chemiker der Fachrichtung Textilchemie
  • Studien- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Metallkunde an westdeutschen Hochschulen
  • Änderungen der Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

$ 9: Wiederholung von Prüfungen. Nichterscheinen zu den Prüfungen und 
Zurücktritt von ihnen 
(1) Jede Teilprüfung kann einmal, und zwar an der gleichen Hochschule, 
frühestens nach drei, spätestens nach sechs Monaten wiederholt werden. 
Im Falle der Wiederholung gilt die Note der zweiten Prüfung. 
(2) Zu einer zweiten Wiederholung ist die Genehmigung des Rektoramtes 
erforderlich. 
(3) Erscheint ein Bewerber nicht zu einer Teilprüfung oder tritt er wäh- 
rend derselben zurück, so gilt die Teilprüfung als nicht bestanden, sofern 
er nicht alsbald Gründe geltend macht und glaubhaft nachweist, die vom 
Prüfungsausschuß als ausreichend ‚anerkannt werden. 
8 10: Gebühren 
(1) Die Gebühren sind zugleich mit der Meldung zur Prüfung (Vor- oder 
Hauptprüfung) zu entrichten. 
Sie betragen: 
a) für die Diplom-Vorprüfung 
für die Wiederholungsprüfung in anorganischer, physi- 
kalischer und organischer Chemie sowie in Experimental- 
physik je 
in Maschinenkunde, Mineralogie oder Botanik oder 
Mathematik je 7.50 DM 
b) für die Diplom-Hauptprüfung 80.— DM 
für die Wiederholung 40.— DM 
(2 Die Gebühr ist verfallen, wenn der Bewerber ohne ausreichenden 
Grund zu der Prüfung nicht erscheint oder von der Prüfung zurücktritt. 
50.— DM 
10.— DM 
II. Besondere Bestimmungen für die Vorprüfung 
$ 11: Prüfungsfächer 
Prüfungsfácher der Vorprüfung sind: 
Anorganische Chemie einschlieflich analytische Chemie 
Grundzüge der physikalischen Chemie 
Grundzüge der organischen Chemie 
Experimentalphysik 
Maschinenkunde 
Mineralogie (insbesondere Kristallographie) oder Botanik oder Mathematik. 
$ 12: Zulassung zur Vorprüfung 
(1) Die Teilprüfungen in Experimentalphysik, Maschinenkunde und Mine- 
ralogie bzw. Botanik können frühestens nach einem ordentlichen Fach- 
studium von zwei Semestern, die in den chemischen, Fächern frühestens 
nach vier Semestern, davon die beiden letzten an der Technischen Hoch- 
schule Stuttgart, abgelegt werden. 
(2) Für die Zulassung zur Vorprüfung wird verlangt: 
a) Anorganische Chemie: der erfolgreiche Besuch eines Praktikums, 
Anfertigung der vorgeschriebenen qualitativen und quantitativen 
Analysen, sowie der anorganischen Präparate. 
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