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Die badische Landesbauordnung in der Fassung der Verordnung vom 13. Februar 1935 nebst Vollzugsbestimmungen

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die badische Landesbauordnung in der Fassung der Verordnung vom 13. Februar 1935 nebst Vollzugsbestimmungen

Monografie

Persistenter Identifier:
157017248X
Titel:
Die graphischen Künste der Gegenwart
Weitere Titel:
ein Führer durch das Buchgewerbe
Autor:
Goebel, Theodor
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1895
Umfang:
X, 241, 36 S., [179] Bl., [4] gef. Bl.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Signatur:
1Kb 737
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
Von der Farbe
Strukturtyp:
Kapitel

Illustration

Titel:
Abendstille von Heinr. Lossow, Beilage von Kast & Ehinger, Farbenfabrik, Stuttgart
Strukturtyp:
Illustration

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die badische Landesbauordnung in der Fassung der Verordnung vom 13. Februar 1935 nebst Vollzugsbestimmungen
  • Einband
  • Vorsatz
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichnis
  • I. Landesbauordnung.
  • I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen (§ 1 - § 7)
  • II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke. (§ 8 - § 110)
  • III. Abschnitt. Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren in Bausachen. (§ 111 - § 145)
  • IV. Abschnitt. Wohnungswesen. (§ 146 - § 170)
  • V. Abschnitt. Kosten. (§ 171 - § 175)
  • VI. Abschnitt. Schlussbestimmungen. (§ 176 - § 177)
  • II. Die Handhabung der Bau- und Wohnungspolizei. (Vollzugserlaß.)
  • III. Bestimmungen über die bei Hochbauten anzunehmenden Belastungen und über die zulässigen Beanspruchungen der Baustoffe.
  • A. Raumgewichte von Bau- und Lagerstoffen
  • B. Eigengewichte von Bauteilen
  • C. Verkehrslasten
  • D. Zulässige Beanspruchung des Baugrundes und der Baustoffe.
  • IV. Grundlagen mit Ausführungsbestimmungen für die Berechnung der Standfertigkeit hoher freistehender Schornsteine.
  • I. Allgmeines
  • II. Grundlagen für die Berechnung der Standfertigkeit.
  • III. Schornsteinausstattung.
  • IV. Anzeigen an die zuständige Behörde und Ingebrauchnahme.
  • V. Widerstandsfähigkeit von Baustoffen und Bauteilen gegen Feuer und Wärme.
  • Begriffe
  • Einreihung in die Begriffe
  • Brandversuche
  • VI. Technische Bestimmungen für die Zulassung neuer Bauweisen.
  • A. Allgemeine Bestimmungen.
  • B. Zusammenstellung der für das Zulassungsverfahren in Betracht kommenden Unterlagen.
  • C. Zusammenstellung der unerläßlichen Prüfungsnachweise für Baustoffe und Bauarten der Gruppen I bis VI.
  • VII. Richtlinien für die Aufstellung von Gas=Feuerstätten und Geräten.
  • a) Anschluß an die Gaszuleitung.
  • b) Rohre für die Ableitung der Abgase (Abgasrohre).
  • c) Abführung der Abgase.
  • d) Rückstromsicherung.
  • e) Weitergehende Bestimmungen.
  • VIII. Richtlinien für die Begutachtung von Stallbauten durch den Bezirkstierarzt.
  • A. Rinderställe.
  • B. Pferdeställe.
  • C. Schweineställe.
  • D. Ziegenställe.
  • Anlage 1. Fragebogen für Stallbauten
  • Anlage 2. Neuzeitliche Stallanlage für kleinbäuerliche Betriebe
  • Anlage 3. Neuzeitliche Stallanlage für kleinbäuerliche Betriebe
  • postscript
  • Einband

Volltext

.- BaVBl. 1935 Nr. 37 852 
ordnung“ einzuführen. Für die Erlassung der ört- Die im Verwaltungsweg durc<h Runderlasse den 
lichen Bauordnungen gelten die Grundsätze in 8 23/ Baupolizeibehörden allgemein gegebenen Ermädhti- 
des Polizeistrafgeseßbuches. gungen zur Erteilung von Nachsichten -- vgl. 3. B. 
“M 24 MRTG „FI den genannten Runderlaß vom 22. Oktober 1931 -- 
WEGE m 2 Web dn Wirterholnng 165 bleiben insoweit bestehen, als bei den folgenden Ex- 
buchs; nach S 93 Abs 2 bedürfen Bezirksbauord- läuterungen zu den einzelnen Paragraphen nichts 
nungen He Zustimmung Zes Bezirksrats anderes vermerkt ist (vgl. 3- B. 88 26.29. 43 Abs. 2. 
: s . 46 Alf. 3, 51 Abf. 2: 61. 63 Abs. 1 3. 4, 81-Ab].:2, 
Abs. 3 der Verordnung ist eine Wiederholung des 83). 
Grundsatzes in 8 24 Abs. 1 des Polizeistrafgeseß- Nachdem dur< die Änderung der Landesbauord- 
buchs. nung allgemein schon eine Reihe von Anforderungen 
. EEE : SE ERNBSETTEN RS gemindert worden ist (3. B. hinsichtlich der Breite 
ee darf ats Mösch vs geänderten 8 Zer Durchgänge von der Straß-nach dem of, der 
einer übergemeindlihen Regelung von baurecht- Höhe und Grundfläche der zum dauernden Aufenthalt 
lichen Verhältnissen im Interesse "möglichster Aus- von Menschen bestimmten Räume, der gegenseitigen 
schaltung örtlicher Widerstände. Entfernung von Brandmauern, der SGtärke „der 
Brandmauern und der Umfassungsmauern), besteht 
Wegen der Anhörung der Gesundheitsämter nä< fein besonderer Anlaß mehr, Kleinwohnhäuser und 
Absatz 6 vor der Erlassung einer örtlichen Bauord- Mittelhäuser für sich gesondert in der Landesbau- 
nung wird auf 8 25 der dritten Durchführungsver- ordnung zu behandeln. Es entsallen somit an dieser 
ordnung des Reichsministers des Innern vom 30. und an anderer Stelle die Begriffe und die Bestim- 
März 1935 zum Gesetz über die Vereinheitlichung mungen für Kleinwohnhäuser und Mittelhäuser. 
des Gesundheitswesens =- Beilage Nr. 14 des Reichs- Zu 8 8. 
ministerialblattes vom 1. April 1935, S. 327 -- EEE te nn BTÜRDERTD: 
und auf den Runderlaß des Ministers des Innern Die Gemarkungsgrenzen dürfen aus Gründen der 
vom 6. Juni 1935 Nr. 44797 verwiesen. Grundbuchführung ohne ein dringendes Bedürfnis 
nicht überbaut werden. 
Zu 8 4. Die Bestimmungen des bisherigen Abs. 4 sind 
Die Zuständigkeiten zur Erteilung von Nachsich- 991" keiner größeren Bedeutung mehr; sie konnten 
ten entsprachen schon bisher dem Grundsatz einer daher gestrichen werden. 
möglichsten Dezentralisation; die Baupolizeibehörden, Zu 8 18. 
die über die Genehmigung eines Baugesuches ent- In den Städten, in denen der Bürgermeister 
scheiden, sollen in der Regel auch über eine etwa er- Baupolizeibehörde ii 3. Zt. nur die Stadt Karls- 
forderliche Nachsicht von Baupolizeibestimmungen ruhe ==, tritt an die Stelle des Bezirksrats der 
NE Hallein deien Don Boupalizebehorden die Caran amd Mh 1 arg de Da 
See . ““ gedanken von 8 55 at Sat er Deutschen 
imi u Surin Pai Nj on win Gemeindeordnung den Gemeinderäten Gelegenheit 
geräumt ist, nac< Möglichkeit ausgedehnt; auch im zur--Rußerung. za geben haben, wird. 
Verwaltungswege sind die Baupolizeibehörden wie- Zu 8 20. 
derholt allgemein zur Erteilung von weitergehenden Zu Absatz 5 siehe die Bemerkungen zu 8 18. 
Nachsichten ermächtigt worden; siehe die Runderlasse Zu 8 22. 
vom M Mat 1929 Ier. 0607 Is 22. Oftaber 151 246 ögligteit, auf einen Sof ganz au verzühten 
im allgemeinen Teil erwähnten Bestimmungen in muß heute umsomehr eine Ausnahme bleiben, als das 
Preußen (Preuß. Gesetz vom 15. Dez. 1933, 8 2) und ganze Streben der Gegenwart nach stärkerer Förde- 
in Sachsen (Baugesetz vom 20. Juli 1932, 8 6) ver- "8 der Interessen de? Seimmöheit und der I 
wiesen. Nach diesen können die städtischen Baupolizei- 5 een des Zustihuken Mam, ojos nam einern j 
behörden von den wichtigsten baupolizeilihen Be- > erung auch in den AEC DEES DE 
Y : : ; arf auch nicht unbeachtet bleiben, daß vielfach in 
stimmungen (bauliche Ausnußbarkeit, Benutungsart Geschäftshäuf im“ Innern der Stadt Menschen 
und Bauweise) überhaupt keine Nachsicht erteilen, -: n I en ihäftig t find, für d Gesundheit 
sondern sind an die Zustimmung der Staatsbehörde MR EE eimmtig . ip % et ie es ns c | 
gebunden, und die staatlichen Baupolizeibehörden in Ups 88 feh veton! We ich fühlen muß. Es if 
können nicht selbständig, sondern nur mit Zustim- DIN it Ee GRe, ou M Dy gans 38 
mung ihrer vorgesezten Behörde die erforderliche verzim ei nu 8 ru 50m nn ien 
Nachsicht erteilen. Im Vergleich mit andern Ländern dere wirtschaftliche Gründe dies ge en Susen 
bestand hiernach kein Anlaß, an den Bestimmungen Lossen, wo es sich um reine Geschäftsgebäude, alfo um 
in 8 4 Absatz 1--3 der Landesbauordnung, etwa 19192? ohne Wohnungen oder höchstens mit einer 
durch Einräumung eines allgemeinen Dispensations- Wohnung handelt, und Es 8 an Iii 1795. nom der 
rechts für alle Bauten, etwas zu ändern. Ein so H 25 see CIE Frauen u u 
weitgehendes Dispensationsrecht würde im Ergebnis zien : rdgeschosses noch genügend Licht und Luft 
die Landesbauordnung zu einer subsidiären Rechts- en: 
norm machen und das bau- und wohnungspolizei- Zu 8 26. 
liche Niveau einer Gemeinde dem Ermessen der ört- Die Entwieklung der zur Bekämpfung eines Bran- 
lihen Baupolizeibehörde überlassen. des bestimmten Feuerlöshmaßnahmen und Feuer- 
51
	            		
8,3 BaVBl. 1935. Nr. 37 “594 lös<geräte bringt es mit sich, daß die lichte Breite im wesentlichen gekennzeichnet durch Flachdach, durch des Hausdurc<hgangs, die bisher mit 1,50 m gefordert" glatte, auf jedes Profil und jeden Schmut verzich- war, nun um 20 cem oder 10 cm gemindert werden] tende Hausfläche, durc< die Worte „fubis<e Bau- kann. Die Forderung kann dann noch als erfüllt weise“, „moderne Sachlichkeit“ und anderes mehr. angesehen werden, wenn an diesem Maß durc< die Die Gegenwart und die nationale Regierung exr- feststehenden Konstruktionsteile nach der Breite ins- streben zwar kein Kopieren der Baustile früherer gesamt nicht mehr als 15 cm und nach der Höhe nicht" Jahrhunderte, wohl aber eine Vereinigung der auch mehr als 8 am weggenommen werden. heute no< anerkannten Vorzüge jener Stile mit dem Die Änderung in Absatz 2 Buchstabe b ist dur< modernen Geist in Schmut, Technik und Erscheinung. den Wegfall des. Begriffs Kleinwohnhaus bedingt. Die Baupolizeibehörden des Landes werden ange- Durch diese Regelung erledigt sich Ziffer 1 des Rund-| wiesen, auch diesem Gesichtspunkte bei der Prüfung erlasses vom 22. Okt. 1931 Nr. 96 952. von Bauvorhaben künftig Rechnung zu tragen. Recht- lich waren bestimmte Forderungen über die äußere Zu 8 29. Baugestaltung der Bauten bisher nur durch orts- An der Grundlage des 8 29 (1), der in den im polizeiliche Vorschriften (Gemeindebauordnungen) Stadtinnern gelegenen Hauptgeschäftsstraßen“ großer möglich. Die Änderung des 8 116 des Polizeistraf- Städte bei entsprechender Breite der Straßen aus- geseßbuches durch Artikel 11 des Gesezes vom 13. nahmsweise bis zu 5 Hauptgeschosse zuläßt, ist zu- August 1934 über die Änderung des Ortsstraßen- nächst zwar nichts geändert doh muß besonders Wort geseßes und des Polizeistrafgeseßbuches gestattet, daß darauf gelegt werden, daß diese Höchstzahl von 5 Ge- auch auf diesem Gebiete die Baupolizeibehörden den schossen auch tatsächlich nur auf die genannten Stra- erforderlichen weitergehenden Einfluß nehmen. Dem- ßen beschränkt bleibt. In der Vergangenheit sind zufolge stellt die geänderte Fassung des 8 33 die manche Städte damit zu weit gegangen, es ist darum vbisher nach Absatz 2 der Regelung dur< ortspolizei- die örtliche Bauordnung daraufhin nachzuprüfen, ob liche Vorschriften vorbehaltenen Grundsäge als die fünfgeschossige Bauweise in der bisherigen Aus- landespolizeiliche Grundsäte in den Absätzen 1-3 dehnung auch weiterhin überhaupt noc< vertreten voraus und überläßt den örtlichen Bauordnungen werden kann; ich behalte mir die Nachprüfung im (8 2) nur noch die näheren Bestimmungen zur Aus- einzelnen Falle vor. Eine Minderung der Geschoß- führung dieser Grundsätze. Den Rücsichten auf Bau- zahl liegt auch in der Richtung der vom Reich mehr= schönheit ist damit die gleiche bedeutungsvolle Stel- fach nac<hdrülih vertretenen Auffassung, das immer lung eingeräumt wie den Grundsätzen der Statik, wieder aus oesundheitlichen, wirtschaftlichen Grün-| den Geboten der Feuer- und Verkehrssicherheit nach ven und solchen der Sicherheit, auch des Luftshußes 8 36 oder den Anforderungen der Gesundheit nach eine starke Auflo>erung d2?r Großstadt fordert. 8 37 und 8 43 der Landesbauordnung. Es werden folgende Erlasse des vormaligen Ar- Bei der Fassung der Grundsäße nach den Ab- beitsministeriums bzw. des Ministeriums des In- säßen 1-3 hat sich das Ministerium bewußt an die nern über den Einbau von Wohnungen im Dach- bisherige Fassung des Absatzes 2 gehalten, weil bei geschoß und über dem Keh'gebälk bestehender Ge- den meisten Baupolizeibehörden bereits ortspolizei- bäude aufgehoben: liche Vorschriften des in Frage stehenden Inhalts be- Erlaß vom 28. März 1918 Nr. 15517. stehen und hieraus eine Erleichterung für die prak- „. 24. April 1918, 22374; tische Handhabung der landespolizeilichen Bestim- . "4: 820>Rov. -- 1918: 70148 mungen erhofft werden darf; außerdem bleibt die 1. April 1919:;, 23730: bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts- NEE 6. April 19290 , 8774 hofes zu 8 33 Abs. 2 wertvoll. diese 5 Erlasse sind gerichtet an die Städte Mann- Nac< Absag 1 wird nunmehr auch das „Land- heim, Karlsruhe, Freiburg, Heidelberg, Konstanz, schaftsbikd“ vor Verunstaltungen und nac< Absatz 3 Lahr, Pforzheim, Singen und Radolfzell; die „Umgebung“ vor , verunzierenden“ Bauten un- Erlaß des vormaligen Arbeitsministeriums vom mittelbar geschüßt, weil hier die gleichen s<hußwür- 15. Januar 1921 Nr. 871 -- Notwohnungen über digen Interessen in Frage stehen wie bei den Stra- den en Kehlgebälk --; Erlaß an das Bezirksamt ßen, Plätzen oder Ortsbildern. annheim vom 27. Juli 1927 Nr. 65 075; Die praktische Handhabung dieser Bestimmungen - Runderlaß vom 22. Oktober 1931 Nr. 96 952 Zif- stellt die Baupolizeibehörde im Einzelfall vor eine fer 2 (Die Handhabung der Baupolizei betr.). verantwortungsvolle und nicht immer leichte Auf- - Gebäude mit mehr als 5 Hauptgeschossen, Turm- abe. Bei ihrer allgemeinen Fassung lassen die Be- häuser und Hochhäuser stellen eine solc<e Ausnahme stimmungen dem pflichtgemäßen Ermessen der Bau- gegenüber den neueren Forderungen der Wohnungs- polizeibehörden einen weiten Raum politik, ves Luftschues und=aüuch in der äußeren Er- ig | . : sheinungsform im Stadtbild dar,-daß es geboten „Inwieweit zu ihrer Eroänzung noc<h von der Er- erscheint, an deren Genehmigung einen ganz"beson- mäctigung nach Absaß 4 Gebrauch gemacht werden ders scharfen Maßstab anzulegen. soll, muß den örtlichen Verhältnissen eines Bezirks | oder einer Gemeinde überlassen bleiben. Bestimmiere Zu 88 33 und 34. Einzelvorschriften empfehlen sich vielleicht nur für die Die Entwieklung der Baukunst seit dem Ende des Städte. Unter diesem Gesichtspunkt werden die seit- Krieges hat in Deutschland zu Ersheinungsformen herigen ortspolizeilihen Vorschriften übex. das geführt, die vom Standpunkt einer gesunden Bau- Äußere der Gebäude einer Nachprüfung zu unter- kunst nicht gutgeheißen werden können. Diese sind ziehen sein. Dabei ist zu beachten, daß nach 8 2 EE 9

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