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Bauordnung vom 28. Juli 1910

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bauordnung vom 28. Juli 1910

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1571051867188
Titel:
ARCH+: Zeitschrift für Architektur und Urbanismus
Erscheinungsort:
Aachen
Erscheinungsverlauf:
1.1968-
Signatur:
Archiv IGMA
Universität Stuttgart, Institut für Grundlagen moderner Architektur und Entwerfen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
http://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/

Band

Persistenter Identifier:
1571051867188_1968
Titel:
ARCH+ : Studienhefte für architekturbezogene Umweltforschung und -planung
Jahrgang/Band:
1968, Jg. 1, H. 1-4
Erscheinungsjahr:
1968
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universität Stuttgart, Institut für Grundlagen moderner Architektur und Entwerfen
Lizenz:
http://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Heft 3: Urbanismus und Semiotik
Strukturtyp:
Ausgabe

Artikel

Titel:
Berichte
Strukturtyp:
Artikel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauordnung vom 28. Juli 1910
  • Einband
  • Teil I: Gesetzestext
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis zur Bauordnung
  • Bauordnung vom 28. Juli 1910
  • Alphabetisches Sachregister zur Bauordnung
  • Teil II: Ausführungsbestimmungen
  • Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung. Vom 10. Mai 1911
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Verfahren in den Fällen des Art. 16 der Bauordnung vom 28. Juli 1910. vom 29. Dezember 1910
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Schutz der Bauarbeiter. vom 10. Mai 1911
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in den neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden. Vom 12. März 1909
  • Erlaß des K. Ministeriums des Innern, betreffend Berechtigungsgrundlagen für die statische Untersuchung von Hochbauten. Vom 30. Juni 1910
  • Erlaß des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Ausführung von Konstruktionen aus Eisenbeton bei Hochbauten. Vom 24. März 1909
  • Verfügung des Ministeriums des Innern über Explosions- und Verbrennungsmotoren. Vom 1. April 1911
  • Verfügung des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Errichtung elektrischer Starkstromanlagen. Vom 17 März 1910
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahrstühlen). Vom 31. August 1910
  • Bekanntmanchung des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahrstühlen). Vom 31. August 1910
  • Verfügung des Ministeriums des Innern über Feuerungseinrichtungen. Vom 22. Januar 2011
  • Editorische Notiz
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

   
  
   
  
  
    
  
Anlage I. 309 
icherheit oder der bestehenden öffentlichen Verkehrs- 
nrichtungen und jede Gefährdung des Lebens oder 
der Geſundheit von Menſchen, sowie Feuersgefahren 
ausgeſchloſsen bleiben. 
Die Erteilung der in dieser Hinsicht ſpäter etwa 
erforderlich erscheinenden weiteren Vorschriften bleibt 
vorbehalten. Der Unternehmer iſt verpflichtet, ſolchen 
weiteren Vorschriften sofort auf eigene Kosten nachzu- 
nen 
), Sofern im Zusammenhang mit der Herstellung 
'nlage Wasserwerk s- oder Dampf- 
k esſelanla gen o d er Hoch bauten neu auf- 
f vder geändert werden, findet nach Maßgabe 
der hiewegen bestehenden Vorſchriften das allgemeine 
gewerbepolizeiliche beziehungsweise das baupolizeiliche 
rf n ſtatt. 
weit die Anlage fremdes Eigentum, 
;lich der öffentlichen Wege, oder den Luft- 
er fremdem Eigentum berührt, iſt es Sache 
Unternehmers, die Zuſtimmung des Eigentümers 
zu erwirken. 
Die Benütz ung der Staatssſtraß en ſo- 
wie des Luftraums über denselben zu der Anlage wird 
von der Staatsstraßenbauverwaltung nur in stets 
widerruflicher Weise gestattet. Der Unternehmer hat 
hiefür, solange die Anlage belassen werden darf, all- 
jährlich und erstmals am 1. Juli nach Eintritt der 
Benützung einen Anerkennungszins im Betrag von 
1 Mark für jede Querung der Staatsstraße beziehungs- 
weiſe für jeden Hektometer und jeden überschießenden 
Bruchteil eines Hektometers, auf welchen die Straße 
oder der Luftraum über derſelben benützt wird, im 
  
   
  
  
   
  
 
	        

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