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ARCH+ : Studienhefte für Planungspraxis und Planungstheorie (ab H. 28: ARCH+ : Zeitschrift für Architekten, Stadtplaner, Sozialarbeiter und kommunalpolitische Gruppen) (1975, Jg. 7, H. 25-28)

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Bibliographic data

fullscreen: ARCH+ : Studienhefte für Planungspraxis und Planungstheorie (ab H. 28: ARCH+ : Zeitschrift für Architekten, Stadtplaner, Sozialarbeiter und kommunalpolitische Gruppen) (1975, Jg. 7, H. 25-28)

Collection Object

Persistent identifier:
1571051867188
Title:
ARCH+: Zeitschrift für Architektur und Urbanismus
Place of publication:
Stuttgart
Regularity of issue:
1.1968-
Physical location:
Universität Stuttgart, Institut für Grundlagen moderner Architektur und Entwerfen
Shelfmark:
Archiv IGMA
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
License:
https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/content/lizenzen/rv-fz/

Collection Object

Persistent identifier:
1571051867188_1975
Title:
ARCH+ : Studienhefte für Planungspraxis und Planungstheorie (ab H. 28: ARCH+ : Zeitschrift für Architekten, Stadtplaner, Sozialarbeiter und kommunalpolitische Gruppen)
Volume:
1975, Jg. 7, H. 25-28
Year of publication:
1975
Language:
german
Structure type:
Volume
Physical location:
Universität Stuttgart, Institut für Grundlagen moderner Architektur und Entwerfen
Shelfmark:
verschiedene Signaturen
License:
https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/content/lizenzen/rv-fz/
Collection:
Periodicals

Collection Object

Title:
Heft 27: Tendenzwende
Structure type:
Issue

Collection Object

Title:
Rechtsfragen der Partizipation
Author:
Battis, Ulrich
Structure type:
Article

Contents

Table of contents

  • ARCH+: Zeitschrift für Architektur und Urbanismus
  • ARCH+ : Studienhefte für Planungspraxis und Planungstheorie (ab H. 28: ARCH+ : Zeitschrift für Architekten, Stadtplaner, Sozialarbeiter und kommunalpolitische Gruppen) (1975, Jg. 7, H. 25-28)
  • Heft 25: Berliner Planungen, Fortsetzung der Diskussion zum Milieubegriff
  • Heft 26: Modernisierung und Stadtentwicklung
  • Heft 27: Tendenzwende
  • Editorial: Tendenzwende?
  • Kritik der Kritik des Fundamentalismus
  • Funktionalismus und Trivialarchitektur
  • Planungs- und Nutzungsvariabilität als Ansatzpunkt für Mietermitbestimmung
  • Rechtsfragen der Partizipation
  • Zur Lage der Westberliner Bauwirtschaft
  • Heft 28: Trivialarchitektur / Politik, Kunst, Kommerz

Full text

nicht aber um demokratische Mitwirkung oder gar Mit- 
bestimmung gehe. Partizipation politisiere und ideologi- 
siere die zu treffenden Sachentscheidungen und führe 
im Fall der institutionellen Verfestigung zur Unterwerfung 
der einzelnen Betroffenen unter einen fragwürdigen Mehr- 
heitswillen und damit zum Abbau der ihm von der Ver- 
fassung gewährleisteten Rechte. Die eigentliche Aufgabe 
sei die Verbesserung des verfahrensmäßigen und des 
gerichtlichen Rechtsschutzes, letzteres insbesondere 
durch die allgemeine Einführung des Normenkontrollver- 
fahrens ($ 47 VwGO), ersteres vor allem durch eine Ver- 
besserung des Verwaltungsstils der Planungsbehörden. 
Redeker 5) sieht zwar Partizipation in dem Maße als 
normativen Bestandteil des Sozialstaatsgebotes wie die 
öffentliche Hand mehr und mehr in die Lebensgestaltung 
des Bürgers eindringe. Imperative Planung, wie sie dem 
modernen Bodenrecht eigen sei, scheine deshalb ohne 
ausreichende Mitwirkung der Planadressaten verfassungs- 
rechtlich unzulässig zu sein. Gleichwohl hält er der Rege- 
lung der Partizipation im Städtebauförderungsgesetz ent- 
gegen, daß sie nach den bisherigen Erfahrungen über- 
haupt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden könne. Plan- 
effizienz und rechtlich geordnete Partizipation mitein- 
ander zu vereinbaren, gleiche fast der Quadratur des 
Kreises. 
Soweit hingegen unter dem Einfluß des schriftlichen 
Berichts des zuständigen Bundestagsausschusses die Mit- 
wirkung der Betroffenen als Demokratisierung der Pla- 
nung begrüßt wird ©), werden daraus keine erheblichen 
rechtlichen Folgerungen gezogen. 
Überwiegend werden die Vorschriften überkomme- 
nen Rechtsinstituten zugeordnet: rechtliches Gehör, Ge- 
genstromprinzip, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Sozial- 
staatsprinzip, Eigentum. Die Rechtsschutzfunktion der 
Partizipation rückt in den Vordergrund. 
[II.Der Hintergrund: Die Krise des Rechts- 
schutzes gegen Planungen 
Die aktuelle Kontroverse um die Zweckmäßigkeit und 
die Auslegung der Partizipationsvorschriften ist vor dem 
Hintergrund der lange schwelenden Krise des Rechts- 
schutzes gegen Planungen zu sehen. 
Die sozialwissenschaftliche „Partizipationsflut“ traf 
auf eine Rechtswissenschaft, die in der Vergangenheit 
recht einseitig die Rechtsnatur von Planung und Plan un- 
ter dem Blickwinkel des Rechtsschutzes zu bestimmen 
suchte und bei der Beantwortung dieser Frage statt zu 
einer mehrheitlich akzeptierten Lösung in einen tiefgrei- 
fenden Gegensatz zwischen Rechtsprechung und Rechts- 
lehre geraten ist. Auftrieb durch die neuere Entwick- 
lung könnte jedoch eine „Unterströmung“‘“ des juristi- 
schen Schrifttums erhalten, derzufolge für den Bereich 
der Planung neue rechtliche Formen und Begriffe ent- 
wickelt werden müssen. Ansätze dazu gab es bereits 
auf der Staatsrechtslehrertagung 1959 7), als erörtert 
wurde, die Bürger vor dem förmlichen Abschluß des 
Planfeststellungsverfahrens an der Planung zu beteiligen. 
36 
ARCH*+ 7. Jg. (1976) H. 27 
1. Mängel des Rechtsschutzes aus der Sicht der Be- 
planten 
Die Mängel des Rechtsschutzes gegen Planungen aus 
der Sicht der Beplanten faßt eine verwaltungswissen- 
schaftliche Untersuchung 8) in dem Satz zusammen: 
„Hinreichender gerichtlicher Schutz gegenüber Planungen 
besteht noch nicht.” die klagabweisenden Entscheidun- 
gen bilden ein erdrückendes Übergewicht. Der Rechts- 
schutz greift oft ins Leere. Noch immer besteht das schon 
oft beklagte Fundamentalproblem des Rechtsschutzes ge- 
gen Planungen: Er kommt meistens zu spät. Er setzt an 
der falschen Stelle an, nämlich erst dann, wenn die Wür- 
fel gefallen sind. Die Zielfindungsphase ist längst abge- 
schlossen. Die Planungen durch den Planträger sind fer- 
tiggestellt, der Plan faktisch fertig. Beim fachplanerischen 
Planfeststellungsverfahren, z.B. anläßlich der Planung von 
Straßen, Flughäfen, umweltbelastenden Industrieanlagen, 
ist erst der das Verfahren förmlich abschließende Plan- 
feststellungsbeschluß gerichtlich selbständig angreifbar. 
Bei dem als Satzung zu verabschiedenden Bebauungs- 
plan ($ 10 BBauG) ist in den Ländern ohne Normenkon- 
trollverfahren nach $ 47 VwGO sogar erst eine Inzident- 
kontrolle beim Vollzug des Planes durch Verwaltungsakt 
gegenüber dem einzelnen Beplanten möglich. Bereits der 
Plan setzt schwer zu beseitigende Fakten, die durch den 
Ablauf der Zeit geschaffenen vollendeten Tatsachen lau- 
fen einem effektiven Rechtsschutz zusätzlich zuwider. 
Außer diesem zeitlichen Handikap leidet der gericht- 
liche Rechtsschutz aus der Sicht des Klägers an einem 
weiteren Mangel. Die Verwaltungsgerichte billigen den 
Planungsbehörden eine weitgehende Gestaltungsfreiheit 
zu. Sie nehmen diesem Planungsermessen gegenüber nur 
eine beschränkte richterliche Kontrolle vor. Im Fall der 
hier besonders interessierenden Bauleitplanung wird das 
Planungsermessen als konstitutives Element der kommu- 
nalen Selbstverwaltung verstanden. Der zur Kennzeich- 
nung dieses Tatbestandes verwendete Begriff Planungs- 
hoheit der Gemeinde hebt hervor, daß die Bauleitplanung 
Elemente enthält, die „im Grunde eine Frage der Ge- 
meindepolitik, nicht bloße Rechtsanwendung“ sind 83). 
Der späte Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung bringt 
außer dem Einfluß der geschaffenen Tatsachen auf das 
Urteil, dem Kläger noch einen weiteren Nachteil. Die 
Richter sind überfordert, wenn sie sich bei der materiel- 
len Überprüfung eines Bebauungsplanes in Einzelheiten 
und Vorstufen der Planentwicklung vertiefen würden, 
die sie praktisch trotz ihres für Vorentscheidungen gel- 
tenden Akteneinsichtsrechts nicht mehr nachprüfen kön: 
nen. Die Frühphase der Planung liegt somit weitgehend 
außerhalb richterlicher Kontrolle. 
Die Folgen dieser Schwäche des Gerichtsschutzes zei- 
gen sich erst in ihrem ganzen Ausmaß angesichts eines 
dadurch gerade geförderten weiteren Mangels, des häufig 
diagnostizierten schlechten Verwaltungsstils im Planfest- 
stellungsverfahrens. Zwar tritt der Übelstand bereits im 
Verwaltungsverfahren auf, aber entsprechend der Kon- 
zeption des geltenden Rechtsschutzes müßte der im
	        

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