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ARCH+ : Studienhefte für Planungspraxis und Planungstheorie (ab H. 28: ARCH+ : Zeitschrift für Architekten, Stadtplaner, Sozialarbeiter und kommunalpolitische Gruppen) (1975, Jg. 7, H. 25-28)

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Bibliographic data

fullscreen: ARCH+ : Studienhefte für Planungspraxis und Planungstheorie (ab H. 28: ARCH+ : Zeitschrift für Architekten, Stadtplaner, Sozialarbeiter und kommunalpolitische Gruppen) (1975, Jg. 7, H. 25-28)

Collection Object

Persistent identifier:
1571051867188
Title:
ARCH+: Zeitschrift für Architektur und Urbanismus
Place of publication:
Stuttgart
Regularity of issue:
1.1968-
Physical location:
Universität Stuttgart, Institut für Grundlagen moderner Architektur und Entwerfen
Shelfmark:
Archiv IGMA
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
License:
https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/content/lizenzen/rv-fz/

Collection Object

Persistent identifier:
1571051867188_1975
Title:
ARCH+ : Studienhefte für Planungspraxis und Planungstheorie (ab H. 28: ARCH+ : Zeitschrift für Architekten, Stadtplaner, Sozialarbeiter und kommunalpolitische Gruppen)
Volume:
1975, Jg. 7, H. 25-28
Year of publication:
1975
Language:
german
Structure type:
Volume
Physical location:
Universität Stuttgart, Institut für Grundlagen moderner Architektur und Entwerfen
Shelfmark:
verschiedene Signaturen
License:
https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/content/lizenzen/rv-fz/
Collection:
Periodicals

Collection Object

Title:
Heft 27: Tendenzwende
Structure type:
Issue

Collection Object

Title:
Rechtsfragen der Partizipation
Author:
Battis, Ulrich
Structure type:
Article

Contents

Table of contents

  • ARCH+: Zeitschrift für Architektur und Urbanismus
  • ARCH+ : Studienhefte für Planungspraxis und Planungstheorie (ab H. 28: ARCH+ : Zeitschrift für Architekten, Stadtplaner, Sozialarbeiter und kommunalpolitische Gruppen) (1975, Jg. 7, H. 25-28)
  • Heft 25: Berliner Planungen, Fortsetzung der Diskussion zum Milieubegriff
  • Heft 26: Modernisierung und Stadtentwicklung
  • Heft 27: Tendenzwende
  • Editorial: Tendenzwende?
  • Kritik der Kritik des Fundamentalismus
  • Funktionalismus und Trivialarchitektur
  • Planungs- und Nutzungsvariabilität als Ansatzpunkt für Mietermitbestimmung
  • Rechtsfragen der Partizipation
  • Zur Lage der Westberliner Bauwirtschaft
  • Heft 28: Trivialarchitektur / Politik, Kunst, Kommerz

Full text

ARCH*+ 7. Jg. (1975) H. 27 
schwach ausgebildeten Verwaltungsverfahren aufgetre- 
tene Fehler durch den sehr differenzierten Gerichtsschutz 
behoben werden. Kann das aber nicht geschehen, so wird 
der Mangel des Verwaltungsverfahrens auch zu einem des 
Gerichtsschutzes. 
Zu diesen Faktoren des Gerichtsschutzdefizits gegen 
Planungen kommt hinzu, daß Beplante mit eigenen Eigen- 
tumsinteressen in größerem Maße als sonstige Beplante 
die Gerichte in Anspruch nehmen. 
2. Die Mängel aus der Sicht der Verwaltung 
Der angeprangerte Verwaltungsstil ist aus der Sicht 
der Verwaltung durchaus verständlich. Denn in einem 
Planfeststellungsverfahren, dessen Grundlage ein fertigge- 
stellter Planentwurf mit vom Träger festgelegten Planziel 
bildet, müssen Einwendungen, sofern sie nicht marginal 
bleiben, stets als lästiges Infragestellen, als Störung emp- 
funden werden. Der schlechte Stil, der in Einzelfällen 
durchaus zu rügen sein mag, ist eher notwendiges Produkt 
des geltenden Planfeststellungsverfahrens als vorwerfba- 
tes Fehlverhalten der Verwaltung. Eine Therapie, die sich 
auf die Diagnose schlechten Verwaltungsstils als Haupt- 
übel stützt, versucht an den Symptomen zu kurieren, 
statt an den Ursachen anzusetzen. 
Programmatisch für die Kritik von seiten der Verwal- 
tung, besonders der Planer, ist der Vorwurf 9), das Städ- 
tebauförderungsgesetz sei, der allgemeinen Tendenz der 
Gesetzgebung folgend, ein Gesetz, in dem einzelne Inte- 
ressen gegenüber den formulierten Zielen der allgemei- 
nen Entwicklung durch Rechtsmittel abgesichert würden. 
Anzustreben sei jedoch eine prinzipiell andere Gesetzge- 
bung, die auf der Qualifizierung der Ansprüche der Allge- 
meinheit durch intensivere Beteiligung der Betroffenen 
und der künftigen Benutzer basiere. Die Struktur des be- 
stehenden Vorganges stelle in den Mittelpunkt das 
Schutzbedürfnis der Einzelinteressen. Der anzustrebende 
Zustand stelle in den Mittelpunkt das von der Allgemein- 
heit getragene Gesamtinteresse. 
Konkreter wird vor Planverzögerungen gewarnt, die 
der Wirrwarr der Rechtswege nach sich ziehe 10). Die Zu- 
ständigkeit von vier verschiedenen Gerichten, Zivilgericht, 
Verwaltungsgerichtshof (sofern das Normenkontrollver- 
fahren zugelassen ist), Verwaltungsgericht und Bauland- 
kammer, aus 45 Anlässen wird nachgewiesen. Die vielen 
unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes fürderten 
Rechtsstreitigkeiten geradezu heraus. Da es sehr viele 
Stellen im Laufe des Sanierungsverfahrens gebe, an denen 
Sich Rechtsstreitigkeiten entzünden könnten, führe die 
Zuständigkeit verschiedener Gerichte notwendigerweise 
Zu einer langsameren Bearbeitung der anhängigen Ver- 
fahren. Demgemäß wird davor gewarnt, die Vorschriften 
über die Mitwirkung der Betroffenen am Planungsver- 
fahren als Quelle neuer Verfahrensfehler und zusätzliches 
Mittel zur Planverhinderung mit Hilfe der Gerichte auf- 
zubauen. 11) 
& 
7 
3. Bundesverfassungsgerichtsentscheidung als Schluß- 
punkt der Fehlentwicklung 
Wie verhärtet die Fronten zur Zeit noch sind, veran- 
schaulicht die ungewöhnlich scharfe Schelte 12) eines 
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 
1971 13), in dem die Verfassungsbeschwerde gegen ei- 
nen Bebauungsplan abgewiesen wurde. 
Den Kritikern ist zuzugeben, daß der Beschluß in der 
Einzelbegründung mit guten Gründen angreifbar ist. Ent- 
scheidend für die Rechtsfindung war aber offenbar die 
Bewertung der zu erwartenden Konsequenzen der Ent- 
scheidung. Zumindest dieser Beschluß legt die Annahme 
nahe, daß diese „vernunftrechtlichen Gründe‘ — „Wo- 
hin würde es führen, wenn . . . “ — das Ergebnis der 
Rechtsfindung primär tragen. Der Beschluß kann aber 
auch als teleologische Auslegung von $ 10 BBauG geret- 
tet werden. Nach der vom Gesetzgeber gezielt angeord- 
neten Verkürzung des verwaltungsgerichtlichen Rechts- 
schutzes infolge des Erlasses des Bebauungsplanes als 
Satzung würde der Sinn des 8 10 BBauG umgangen, 
wenn der Bürger zunächst statt und nach dem Spruch 
des Bundesverfassungsgerichts auf Dauer zusätzlich zum 
Verwaltungsgericht auch zum Bundesverfassungsgericht 
gehen könnte. 
Angesichts der Einmütigkeit zwischen Bundesverfas- 
sungsgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundesgerichts- 
hof und Gesetzgeber, der die in $ 10 BBauG zum Aus- 
druck gebrachte Intention in den $$ 5, 11, 53 Städtebau- 
förderungsgesetz weiter verfochten hat, wirkt der Be- 
schluß wie ein Schlußpunkt hinter den Versuch effekti- 
ven Rechtsschutz durch einen überperfektionierten Ver- 
waltungsgerichtsschutz zu erreichen. 
Die einmütige Verkürzung des Rechtsschutzes durch 
Obergerichte und Gesetzgeber belegt für den Komplex 
der raumplanenden Verwaltung die Voraussage 14), die 
Perfektion des Rechtsschutzes schlage in ihr Gegenteil um. 
Denn die schon heute geltend gemachte Lähmung der Ver- 
waltung wird durch Klagen, die den Zweck des 8 10 BBauG 
unterliefen, noch verstärkt werden. Das erklärt den Pen- 
delschlag zugunsten der Verwaltung, kostet aber auch 
den Preis der weitgehenden Erfolglosigkeit der Klagen 
in der Sache. 
4. Nicht ausreichende Korrekturen 
Keine entscheidende Entschärfung träte ein, würde 
ein Vorschlag des 49. Deutschen Juristentages 15) ver- 
wirklicht, den Rechtsschutz soweit wie möglich unmit- 
telbar gegen den Bebauungsplan anzusetzen und zu kon- 
zentrieren durch eine befristete Normenkontrolle ($ 47 
VwGO), die zumindest im Hinblick auf die Rüge von 
Verfahrens- und Formfehlern Ausschließlichkeitsfunk- 
tion hätte. 
Ohne eine Änderung des Entscheidungsprozesses, der 
zum Plan führt, kann eine wieder nur hinterherhinkende 
isolierte Normenkontrollklage allenfalls unwesentliche 
Verbesserungen bringen. Der Rechtsschutz gegen Bebau-
	        

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