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Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 52, Bd. 11, 1892)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 52, Bd. 11, 1892)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1571051867188
Titel:
ARCH+: Zeitschrift für Architektur und Urbanismus
Erscheinungsort:
Aachen
Erscheinungsverlauf:
1.1968-
Signatur:
Archiv IGMA
Universität Stuttgart, Institut für Grundlagen moderner Architektur und Entwerfen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
http://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/

Band

Persistenter Identifier:
1571051867188_1977
Titel:
ARCH+ : Zeitschrift für Architekten, Stadtplaner, Sozialarbeiter und kommunalpolitische Gruppen
Jahrgang/Band:
1977, Jg. 8, H. 32, Jg. 9, H. 33-36
Erscheinungsjahr:
1977
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universität Stuttgart, Institut für Grundlagen moderner Architektur und Entwerfen
Lizenz:
http://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Heft 34: Strategien für Kreuzberg
Strukturtyp:
Ausgabe

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
  • Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 52, Bd. 11, 1892)
  • Einband
  • Leerseite
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß des Jahrgangs 1892.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 1.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 2.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 3.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 4.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 5.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 6.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 7.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 8.
  • Installationsarbeiten im Hause.
  • Mittheilungen aus der Praxis.
  • Beton-Mischmaschine
  • Ausgeführte Villen
  • Entscheidungen.
  • Bautechnische Notizen.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 9.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 10.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 11.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 12.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 13.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 14.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 15.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 16.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 17.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 18.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 19.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 20.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 21.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 22.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 23.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 24.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 25.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 26.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 27.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 28.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 29.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 30.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 31.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 32.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 33.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 34.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 35.
  • 52. Jahrgang. Heft Nr. 36.
  • Leerseite
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

Vermischtes. 
120 
Anstrich für feuchte Souterrainräume? Gegen feuchte und moderig 
jewordene Mauern benutzt man in neuester Zeit folgenden Anstrich mit 
Frfolg: 93 Theile gepulverter Backstein und 7 Theile Bleiglätte werden 
nit einer genügenden Menge Leinöl verrührt. Beide Theile sind getrennt 
u pulverisiren, dann zusammenzumischen und mit dem Leinöl in eine 
rt Teig zu verarbeiten. Die auf die Wände gebrachte Masse erhärtet 
nach 3 bis 4 Tagen und läßt dann keine Feuchtigkeit mehr hindurch⸗ 
reten. 
Zeichenpapier durchscheinend zu machen. Seitens des österrei— 
Hischen hydrographischen Buͤreaus wird das nachstehende Verfahren be— 
mutzt, um Zeichenpapier während des Durchzeichnens durchscheinend zu 
rhalten: Der Zeichenbogen wird auf die durchzuzeichnende Zeichnung 
gelegt und alsdann mit einem wollenen Ball, der mit reinem Benzin 
jetränkt ist, leicht überwischt. Die Durchzeichnung kann alsdann in 
richter Weise hergestellt werden. Das Benzin verdunstet allmälich, 
Ihne irgend welche Spuren oder Geruch zurückzulassen. Erstes Erfor⸗ 
Ferniß üst es allerdings hierbei, daß das Benzin vollständig rein ist. 
Dieses Verfahren dürfle in zahlreichen Fällen gute Verwendung finden, 
n welchen in billiger und rascher Art Zeichnungen zu vervielfältigen 
ind, ohne daß dieselben auf sogenanntes Pauspapier übertragen werden 
ollen. Hbg. 
Fenster und Thüren aus Buchenholz. Das Bestreben, der Ver— 
wendung des Buchenholzes ein weiteres Feld in eröffnen und das Er⸗ 
ennen der Richtigkeit des Schlusses, daß „die ungünstigen Eigenschaften 
»es Reißens und Werfens durch Zerschneiden in schmale Dielen oder 
Stäbe aufgehoben werden,“ oder allgemein ausgedrückt, daß beim Ver— 
rbeiten des Buchencholzes nicht nur bezüglich der Längenabmessung, 
ondern auch bei'm Bemessen des Querschnitts eine gewisse Grenze ein— 
gehalten werden muß, hat mich vor 5 Jahren veranlaßt, bei'm Bau 
ines Logirhauses auf dem Stubenberge bei Gernrode am Harz einen 
Versuch mit Herstellung von einem vierflügligen Fenster und einer 
Stuben-Füllungsthür sammt Futter und Bekleidung aus Buchenholz zu 
machen. Meines Wissens, so wird dem „Centralblatt der Bauverwaltung“ 
geschrieben, ist über eine derartige Verwendung des Buchenholzes noch 
iichts veröffentlicht, und eine Mittheilung über den Erfolg dieses Ver— 
uuchs dürfte daher nicht unwillkommen seiu. Es wurden die für Kiefern— 
holz üblichen Stärken gewählt. Das Behobeln der Gliederungen und 
die Zusammenarbeitung der einzelnen Holztheile ließen sich ohne Ab— 
plitterungen so sauber ausführen, wie dies bei einem anderen Holze 
aum besser möglich ist. Sämmtliche, im übrigen aus Kiefernholz an— 
jefertigten Fenster und Thüren wurden, nach Vollendung des ringsum 
reistehenden Fachwerkbaues, mit einem dreifachen Oelfarbenanstrich 
dersehen, und es ist zur Zeit nicht der geringste Unterschied zwischen 
den aus verschiedenem Holze hergestellten Gegenständen wahrzunehmen 
Nirgends ist ein Reißen oder Werfen oder eine — ve5 B 
jolzes durch die Witterungseinflüsse zu bemerken. Es dürfte sich somit 
mpfehlen, auch nach dieser Richtung hin weitere Versuche anzustellen, 
im die schönen Buchenwaldungen im Harz und in anderen Gebirgen 
rutzbarer zu machen. F. M. 
Yermischtes. 
Zetriebs-Unternehmer die Verwirkung des rückständigen Lohnes bis zum 
Zetrage des durchschnittlichen Wochenlohnes ausbedingen können, dagegen 
ann verpflichtet sind, in der Arbeits-Ordnung über die Verwendung 
»er verwirkten Beträge Bestimmung zu treffen. Abgesehen also von 
»er Verschiedenheit in dem Höchstmaaße der zulässigen Entschädigungs- 
orderung für den Vertragsbruch beruht der Unterschied zwischen beiden 
zetriebsärten einmal darin, daß die Arbeitgeber in den kleineren Be— 
rieben auf Grund des Gesetzes die Entschädigungssumme verlangen 
önnen, während die Unternehmer der größeren Betriebe mit ihren 
rbeitern über diese Frage erst eine Bereinbarung getroffen haben 
nüssen. Daraus ergiebt sich als natürliche Konsequen;, daß die Arbeiter 
nden ersteren sich ohne Weiteres der gesetzlichen Bestimmung zu unter— 
verfen haben, die in den letzteren dagegen eine solche Vereinbarung ab— 
ulehnen oder anzunehmen den freien Willen haben. Sodann aber darf 
ticht außer Acht gesassen werden, daß mit der Forderuung der Ent— 
hädigung in den kleineren Betrieben der Anspruch auf weiteren Schaden— 
rsatz ausgeschlossen wird, während dies bei den größeren nicht ohne 
Weiteres der Fall ist 
Was kosten Arbeiterhänser? Nach einer Zusammenstellung der 
Nittheilungen der in verschiedenen Städten in's Leben gerufenen Bau— 
enossenschafteu zur Beschaffung billiger und guter Wohnungen für 
ürbeiter und kleine Beamten stellen sich die Baukosten in den ver— 
chiedenen Gegenden wie folgt: Die von einer solchen Baugenossenschaft 
ne Bremen errichteten 300 Häuser haben mit Grund und Boden durch— 
hnitllich 4282 Mtk. gekostet; sie haben zwei Zimmer mit Küche, Keller, 
zpeicher mit Mansarden, dazu einen Garten mit Stall. In Hamburg 
siebt die Gemeinnützige Gesellschaft ihre Häuser mit Vorgärtchen und 
intergarten einschließlich Grund und Boden für 4060 Miök. ab. Die 
»äuser der Kolonien in Mülhausen (Elsaß) kosten 2784 bis 4176 Mk. 
Die Baugesellschaft in M.-Gladbach legt für ihre Häuser 41524 Mk., die 
»on Barmen 4872 Mtk. an, wobei Bauplatz, Garten und Stall einge— 
echnet sind. Die Berliner Baugenossenschaft baut zweistöckige Häuser 
u 10000 Mk. mit Grund und Boden. Die Gesellschaft „Eigenhaus“ 
n Berlin stellt ein Haus her mit Küche und Zimmer im Erdgeschoß, 
darüber Kammer nebst Bodenraum, dazu Hof und Garten für 3248 Mtk., 
ine Wohnung aus fünf Räumen für 4350 Mk. von sechs Räumen für 
3032 Mk. und von sieben Räumen für 6000 Mk. Eine Genossenschaft 
n dem Dörfchen Frankenstein in der Röhn verschafft für 1346 Mt. ein 
zaus und 6 a Land dazu. Allerdings helfen da die Nachbarn durch 
inentgeltliches Brechen und Anfahren der Steine. Die Bautkosten der 
zergniannshäuser im Saar-Revier betragen 2060 bis 4320 Mk. Die 
Firma Villeroy K Boch erbaute in Merzig, Wallerfangen und Mett— 
ach 67 Arbeiterhäuser, davon einfache für 4400 bis 5104 Mk.; die 
iuser von 2340 Mt. haben außer der Küche nur einen Raum, Speicher, 
er und Stall. Die Baugenossenschaft in Malstatt-Burbach wandte 
1560 bis 4872 Mk. ohne Bauplatz an. Die Burbacher Hütte liefert 
hren Arbeitern, Grund und Boden eingerechnet, Häuser mit drei Räumen, 
wei Mansarden, Speicher, Keller, Stall, Vorgärtchen und Hintergärtchen 
ür 3712 Mk. In Neunkirchen sind 3840 Mk. zur Errichtung eines 
3auses nöthia. 
Demoralisation im Bangewerbe. Großes und berechtigtes Auf— 
ehen erregt die nothgedrungene Ausstoßung des früheren Obermeisters 
Türke aus der Dresdener Klempner-Innung, Ein anderer Junungs— 
neister erhielt von einer Behörde verschiedene Arbeiten überwiesen, deren 
Ausführung Türke in einem anonymen Schreiben an jene Behörde in 
„gehässiger“ Weise bemängelte, obwohl sie fehlerfrei waren. Die Behörde 
zähm an, daß lediglich Konkurrenzneid die Ursache des anonymen 
Schreibens sei, und theilte dieses der Klempner-Innung mit. Als man 
dasselbe verlas, ergriff Türke das Wort und erklärte in auffälliger 
Weise, daß es scheine, als wolle man den Verdacht der Thäterschaft auf 
hn wälzen. Er warne Jedermann vor einer derartigen Verdächtigung. 
Er verbürge sich und gebe sein Ehrenwort, daß er mit dem anonymen 
Brief in keine Beziehung stehe; gegen jede Verdächtigung seiner Person 
verde er gerichtlich einschreiten. Der Innungs-Vorstand erlangte jedoch 
hinreichendes Belastungsmaterial, sodaß Türke nach einigen Wochen 
ich doch zu dem Eingeständniß bequemen mußte, er habe den Brief 
geschrieben. Der Herr wurde einstimmig aus der Innung ausgestoßen. 
die Angelegenheit wird in Innungskreisen um so peinlicher empfunden, 
da Türke Hofklempner, Stadtverordneter, Kirchenvorstand, amtlicher 
Sachverständiger, Vorsitzender der Klempnerfachschule in Aue, Vorstands— 
mitglied des Verbandes deutscher Klempner-Innungen ꝛc. war. 
Die Bestrafung des Koutraktbruches. Mit dem 1. April 1892 
werden bis auf die Vorschriften über die Sonntagsruhe sämmtliche Be— 
ttimmungen der Gewerbe-Ordnungsnovelle vom . Juni 1891 Gesetzes⸗ 
kraft erlangen, u. a. auch die Voͤrschriften über die durch Arbeiter be— 
zangenen Vertragsbrüche. Diese Vorschriften zerfallen in zwei Katego— 
kien? die eine betrifft die Betriebe und Werkstätten mit weniger als 20 
Arbeitern, die andere die Betriebe, in welchen in der Regel mindestens 
20 Arbeiter beschäftigt werden. In den ersteren können die Arbeitgeber 
ails Entschädigung für den Tag des Vertragbruches und jeden folgenden 
Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für 
eine Woche den Betrag des ortsüblichen Tagelohns fordern; diese 
Forderung ist an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden. Jedoch 
vird durch ihre Geltendmachung der Anspruch auf Erfüllung des Ver— 
rages und auf weiteren Schadenersatz ausgeschlossen. Diese Bestim— 
nuugen finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Fabriken mit mindestens 
20 regelmäßig beschäftigten Arbeitern keine Anwendung. Für letztere 
Dategörie ist die Vertraasbruch-Angelegenheit so geregelt, daß die 
Die Mehrzahl derjenigen Arbeitgeber, welche Fabriken besitzen, 
nn denen in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden, ist 
gegenwärtig damit beschäftigt, ihre Arbeitsordnungen den in der Ge— 
berbeordnungs-Novelle vom 1. Juni 1891 getroffenen Vorschriften an— 
upassen. Der auf die Arbeitsordnungen bezügliche Theil der Novelle 
ritt am 1. April d. J. in Kraft. Die Arbeitsordnungen müssen 
pätestens vier Wochen nach diesem Termin, also am 28. April, in der 
zurch das Gesetz vorgeschriebenen Form erlassen sein. Der Erlaß er— 
olgt durch Aushang. Es ist jedoch zu beachten, daß der Erlaß und 
er Beginn der Wirksamkeit der Arbeitsordnungen nicht zusammenfallen. 
Ddie Arbeitsordnungen erreichen vielmehr erst zwei Wochen nach ihrem 
fẽrlaß Geltungskraft. Was den Inhalt der neuen Arbeitsordnungen 
jetrifft, so müssen in ihnen unbedingt Bestimmungen über den Anfang 
hrer Wirksamkeit, über die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit und 
ie für die erwachsenen Arbeiter geschaffenen Arbeitspausen, sowie über 
»ie Art und Zeit der Abrechnung und Lohnzahlung getroffen sein. 
fventuell sind in die Arbeitsordnungen Bestimmungen über die Auf— 
ündigung des Arbeitsverhältnisses, über die Geldstrafen und deren 
zerwendung, sowie über die Verwendung des für den Fall des gesetz— 
der vertragswidrigen Verlassens der Arbeit seitens des Arbeiters als 
zerwirkt bezeichneten rückständigen Löhnbetrages aufzunehmen. Es ist 
elbstverständlich, daß mit diesen Bestimmungen der Juhalt der Arbeits— 
rdnungen nicht erschöpft ist. Es werden im Uebrigen die verschieden— 
rtigsten Gestaltungen Platz greifen können. Vornehmlich wird sich 
n Bezug auf die Regelung des Verhaltens der minderiährigen Arbeiter 
iußerhalb des Betriebes, sowie über die Betheiligung der Arbeiter an 
deu Wohlfahrtseinrichtungen ein Unterschied zwischen den Betrieben mit 
lrbeiterausschüssen und solchen ohne dieselben bemerkbar machen. 
Zchließlich darf darauf hingewiesen werden, daß die Arbeitsordnungen 
er einzelnen Betriebe der unteren Verwaltungsbehörde eingereicht werden 
nüssen, und zwar die vor dem 1. Janunar 1891 erlassenen und nach 
der Gewerbeordnungs-Novelle abgeänderten vier Wochen, die seit dem 
senaunten Termin 'erstmalig erlassenen drei Tage nach ihrem Erlaß, 
eide in zwei Ausfertigungen. Den letzteren Arbeitsordnungen muß 
ine Erklärung beigefügt sein, daß und wie den Begutachtungsvor— 
chriften geuügt ist. Sind seitens der Arbeiter Bedenken gegen die 
Arbeitsordnung geäußert und sind dieselben schriftlich oder zu Protokoll 
xfolgt, so sind auch sie einzureichen.
	        

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