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Badische Landesbauordnung

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Badische Landesbauordnung

Monografie

Persistenter Identifier:
1581325775362
Titel:
Badische Landesbauordnung
Untertitel:
Textausgabe
Verleger/Verlag:
Beck
Erscheinungsort:
München [u.a.]
Erscheinungsjahr:
1958
Umfang:
93 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Mannheim
Signatur:
C 885
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Kapitel

Titel:
Badische Landesbauordnung (§ 1 - § 177)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke (§ 8 - § 110)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
C. Ausführung der Bauten (§ 22 - § 108)
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Badische Landesbauordnung
  • Einband
  • Vorsatz
  • Titelseite
  • Badische Landesbauordnung (§ 1 - § 177)
  • I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen (§ 1 - § 7)
  • II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke (§ 8 - § 110)
  • A. Allgemeine Erfordernisse (§ 8 - § 11)
  • B. Wasserversorgung und Entwässerung der Gebäude und Baugrundstücke (§ 12 - § 21)
  • C. Ausführung der Bauten (§ 22 - § 108)
  • D. Örtliche Bauordnungen (§ 109 - § 110)
  • III. Abschnitt. Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren in Bauchsachen (§ 111 - § 145)
  • IV. Abschnitt: Wohnungswesen (§ 146 -§ 170)
  • V. Abschnitt. Kosten (§ 171 - § 175)
  • VI. Abschnitt. Schlussbestimmungen (§ 176 - § 177)
  • Vollzugserlaß zur Badischen Landesbauordnung
  • I. Allgmeines
  • II. Im einzelnen
  • Ergänzungen zum Vollzugserlaß
  • postscript
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

88 21, 22 II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 
sowie die Beseitigung solcher bestehenden Anlagen von Ortsstraßen und 
öffentlichen Pläßen vorgeschrieben werden. 
(6) Die Fristen zur vorschriftsgemäßen Herstellung der Düngerstätten 
und Pfuhlaruben sowie gegebenenfalls zur Beseitigung bestehender An- 
lagen dieser Art von Ortöstraßen und öffentlihen Pläßen bestimmt der 
Bezirkörat; auch kann derselbe in besonderen Fällen hinsichtlich der 
Beihnffenheit bestehender Düngerstätten und Pfuhlgruben Nachsicht er- 
eilen. 
S 21 
Zwischenräume zwischen Häusern, sogenannte Winkel, Traufgäßc<hen, 
sind tunlichst zu vermeiden; sie können durch örtliche Bauordnungen 
verboten werden. Wo sie zugelassen werden, dürfen sie nicht zur Lage- 
runa von menschlihen oder tierischen Abgangsstoffen, Haushaltung3- 
abfällen, Kühenabwasser, Straßenkot und ähnlihen unreinlichen Stoffen 
benüßt werden; sie müssen mindesten8 60 cm breit, gegen die Straße ab- 
geschlossen. leicht zugänglich und derart hergestellt sein, daß ein geord- 
neter Wasserablauf und eine regelmäßige Reinigung ermöglicht ist. 
Solche Zwischenräume sind mit einem festen, undur<hlässigen Bodenbelag 
zu versehen. 
C. Ausführung der Bauten 
1. Zulässige Überbauung der Grundstücke 
(Hofraum, Gebäudehöhe, Geshoßzahl, Hintergebäude, Fenster- 
abstände usw.) 
8 22 
(1) Soweit nicht shon durc< die örtliche Bauweise, in8besondere in 
ländlichen Verhältnissen, Gewähr dafür besteht, daß ein genügender Hof- 
raum vorhanden ist, sind für die Hofgröße die nachstehenden Bestimmun- 
gen maßgebend. 
(2) Auf jedem Baugrundstück ist eine unbebaute zusammenhängende 
Grurdstüksfläche, deren aeringste Abmessung mindestens 3 m beträgt. als 
Hof - (Garten) in einem Umfang vorzusehen, der eine günstige Belich- 
tung und Lüftung der Gebäude ermöglicht und für Feuerlösch- und Ret- 
tuna8zweke Raum und Zugänglichkeit in erforderlichem Maße sichert. 
Sind einzelne Hoff!ähen durch Gebäude oder Gebäudeteile voneinander 
getrennt, so werden sie nur dann als der Vorschrift de3 vorhergehenden 
Saßes entsprechend anaesehen. wenn unter ihnen eine Verbindung be- 
steht, welhe die für Feuerlösh- und Rettungszwecke notwendige Zu- 
gänglichkeit gewährleistet. Vorgärten sind als Höfe (Gärten) im Sinne 
dieser Bestimmung regelmäßig nicht anzusehen; ihre Fläche Kann jedoch 
ausnahmsweise ganz oder zum Teil in die vorgeschriebene Hofgröße ein- 
gerechnet werden, wenn durch ihr Bestehen tatsächlich die Verhältnisse 
des Hofs verbessert werden. 
(3) Im übrigen hat die Bestimmung des nach Absaß 2 unbebaut zu 
lassenden Raums unter Berücksichtigung der Grundstüksfläche, de8 über- 
bauten Flächenraums und der Höhe (Geshoßzahl) der Gebäude zu erfol- 
gen; das hiernach sich eraebende Verhältnis kann nach der für die ein- 
zelnen Bauklassen (vergleiche 8 32) zulässigen Überbauung abgestuft wer-
	        

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