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Badische Landesbauordnung

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Badische Landesbauordnung

Monografie

Persistenter Identifier:
1581325775362
Titel:
Badische Landesbauordnung
Untertitel:
Textausgabe
Verleger/Verlag:
Beck
Erscheinungsort:
München [u.a.]
Erscheinungsjahr:
1958
Umfang:
93 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Mannheim
Signatur:
C 885
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Kapitel

Titel:
Badische Landesbauordnung (§ 1 - § 177)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke (§ 8 - § 110)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
C. Ausführung der Bauten (§ 22 - § 108)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
3. Anlage und innere Einrichtung der Bauten (§ 36 - § 44)
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Badische Landesbauordnung
  • Einband
  • Vorsatz
  • Titelseite
  • Badische Landesbauordnung (§ 1 - § 177)
  • I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen (§ 1 - § 7)
  • II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke (§ 8 - § 110)
  • A. Allgemeine Erfordernisse (§ 8 - § 11)
  • B. Wasserversorgung und Entwässerung der Gebäude und Baugrundstücke (§ 12 - § 21)
  • C. Ausführung der Bauten (§ 22 - § 108)
  • 1. Zulässige Überbauung der Grundstücke (§ 22 - § 32)
  • 2. Von dem Äußeren der Gebäude (§ 33 - § 35)
  • 3. Anlage und innere Einrichtung der Bauten (§ 36 - § 44)
  • 4. Aborte (§ 45 - § 49)
  • 5. Brandmauern (§ 50 - § 60)
  • 6. Umfassungswände, die nicht zugleich Brandmauern sind (§ 61 - § 65)
  • 7. Innere Scheidewände (§ 66)
  • 8. Zwischendecken (§ 67)
  • 9. Bedachungen (§ 68)
  • 10. Tür- und Lichtöffnungen (§ 69)
  • 11. Treppen und Schächte (§ 70 - § 73)
  • 12. Feuerungseinrichtungen (§ 74 - § 105)
  • 13. Rohrleitungen in Gebäuden und Baurgrundstücken (§ 106)
  • 14. Stallungen (§ 107)
  • 15. Hebung und Schiebung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 108)
  • D. Örtliche Bauordnungen (§ 109 - § 110)
  • III. Abschnitt. Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren in Bauchsachen (§ 111 - § 145)
  • IV. Abschnitt: Wohnungswesen (§ 146 -§ 170)
  • V. Abschnitt. Kosten (§ 171 - § 175)
  • VI. Abschnitt. Schlussbestimmungen (§ 176 - § 177)
  • Vollzugserlaß zur Badischen Landesbauordnung
  • I. Allgmeines
  • II. Im einzelnen
  • Ergänzungen zum Vollzugserlaß
  • postscript
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

IL. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 88 35-37 
c) störende Bauausführungen in der Nähe von Baudenkmalen oder von 
hervorragenden landschaftlichen Schönheiten (Naturdenkmale). 
(2) Bei Zweifeln hinsichtlich der in Absaß 1 genannten Fragen hat die 
Baupolizeibehörde na) Anhörung des Bezirksbauamts durch Vermitt- 
lung des Ministers des Innern eine Äußerung des Lande3amts8 für 
Denkmalpflege oder anderer geeigneter Sachverständiger, bei Natur- 
denkmalen eine Äußerung der Lande8-Naturschußstelle einzuholen. 
8 35 
Zur Begutachtung der Entwürfe der in 8 33 Absaß 4 erwähnten ört- 
lien Bauordnungen sowie der einzelnen unter die betreffenden Vor- 
schriften fallenden Bauvorhaben sind Sachverständige zuzuziehen. Als 
jol<e kommen insbesondere Fachleute in Betracht, die mit der Kkunst- 
geschichtlichen Entwicklung des betreffenden Ort8 vertraut oder auf ge- 
wissen Einzelgebieten besonder3 erfahren sind. 
3. Anlage und innere Einrichtung der Bauten 
8 36 
(1) Jeder Bau muß nach den anerkannten Regeln der Baukunst aus- 
geführt und unterhalten werden; er muß die durch seinen Zweck gebo- 
tene Festigkeit und Feuersicherheit erhalten und hinreichende Verkehr3- 
sicherheit gewähren. 
(2). 4: 
c) Bezüglich de8 Eigengewichts und der Belastung der gebräuchlichen 
Baujtoffe und Bauteile, der Verkehr8-(Nuß-)lasten, sowie bezüglich der 
zulässigen Beanspruchung der Baustoffe und des Baugrunds sind die 
vom Minister de8 Innern bekannt zu gebenden Bestimmungen maß- 
gebend. 
(4) Im übrigen ist nach statischen Grundsäßen und nach den in dieser 
Verordnung oder in sonstigen Vorschriften des Minister3 des Innern s[o- 
wie in örtlichen Bauordnungen hinsichtlich der Festigkeit und Feuer- 
sicherheit enthaltenen Einzelvorschriften zu verfahren. 
8 37 
(1) Die Baustoffe müssen diejenigen Eigenschaften haben, welche eine 
feste und sichere Bauausführung ermöglihen und die Gesundheit nicht 
gefährden. Soweit die Sicherheit der Bauten e8 bedingt, hat die Bau- 
polizeibehörde die Befugnis, mangelhafte Baustoffe auszuschließen, un- 
sichere Konstruktionen zu untersagen, die Fortführung des Baues zu 
verbieten und bereits Ausgeführtes zu beseitigen. 
(2) Arbeiten mit Baustoffen, die durc< Gefrieren Not leiden, dürfen 
bei Frostwetter nur mit besonderer Genehmigung der Baupolizeib2hörde 
und nach deren Anweisung ausgejührt werde.1. Bei Frostwetter ist das 
frisch erstellte, offen liegende Mauerwerk durc Abdeckung genügend ge- 
gen Frost zu schüßen. 
; 17
	        

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