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Badische Landesbauordnung

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Badische Landesbauordnung

Monografie

Persistenter Identifier:
1581325775362
Titel:
Badische Landesbauordnung
Untertitel:
Textausgabe
Verleger/Verlag:
Beck
Erscheinungsort:
München [u.a.]
Erscheinungsjahr:
1958
Umfang:
93 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Mannheim
Signatur:
C 885
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Kapitel

Titel:
Badische Landesbauordnung (§ 1 - § 177)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke (§ 8 - § 110)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
C. Ausführung der Bauten (§ 22 - § 108)
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
11. Treppen und Schächte (§ 70 - § 73)
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Badische Landesbauordnung
  • Einband
  • Vorsatz
  • Titelseite
  • Badische Landesbauordnung (§ 1 - § 177)
  • I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen (§ 1 - § 7)
  • II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke (§ 8 - § 110)
  • A. Allgemeine Erfordernisse (§ 8 - § 11)
  • B. Wasserversorgung und Entwässerung der Gebäude und Baugrundstücke (§ 12 - § 21)
  • C. Ausführung der Bauten (§ 22 - § 108)
  • 1. Zulässige Überbauung der Grundstücke (§ 22 - § 32)
  • 2. Von dem Äußeren der Gebäude (§ 33 - § 35)
  • 3. Anlage und innere Einrichtung der Bauten (§ 36 - § 44)
  • 4. Aborte (§ 45 - § 49)
  • 5. Brandmauern (§ 50 - § 60)
  • 6. Umfassungswände, die nicht zugleich Brandmauern sind (§ 61 - § 65)
  • 7. Innere Scheidewände (§ 66)
  • 8. Zwischendecken (§ 67)
  • 9. Bedachungen (§ 68)
  • 10. Tür- und Lichtöffnungen (§ 69)
  • 11. Treppen und Schächte (§ 70 - § 73)
  • 12. Feuerungseinrichtungen (§ 74 - § 105)
  • 13. Rohrleitungen in Gebäuden und Baurgrundstücken (§ 106)
  • 14. Stallungen (§ 107)
  • 15. Hebung und Schiebung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 108)
  • D. Örtliche Bauordnungen (§ 109 - § 110)
  • III. Abschnitt. Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren in Bauchsachen (§ 111 - § 145)
  • IV. Abschnitt: Wohnungswesen (§ 146 -§ 170)
  • V. Abschnitt. Kosten (§ 171 - § 175)
  • VI. Abschnitt. Schlussbestimmungen (§ 176 - § 177)
  • Vollzugserlaß zur Badischen Landesbauordnung
  • I. Allgmeines
  • II. Im einzelnen
  • Ergänzungen zum Vollzugserlaß
  • postscript
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

IT. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 871 
erheblicher Menge aufbewahrt werden, so sind die Abjhlüsse der Keller- 
treppen in feuerbeständiger Weije auszuführen. 
(5) Die Anzahl und Breite der Treppen, Treppenvorpläße und -absäße 
ist nach dem zu erwartenden größten Verkehr zu bemessen. 
(8) Die Treppen müssen sicher begehbar, durF Tageslicht gut beleuch- 
tet und gut lüftbar sein. 
S 71 
(1) In allen Gebäuden, die zu zahlreich besuchten Versammlungen 
bestimmt sind oder sonst zur Ansammlung größerer Menschenmengen die- 
nen, müssen die Zugänge feuerbeständig hergestellt und mit feuerbestän- 
digen Treppen, Treppenvorpläßen und -absäßen in solcher Größe und 
Anzahl versehen sein, daß die Entleerung des Gebäudes rasch erfolgen 
kann. 
(2) Diese Vorschrift gilt in gleicher Weise für größere Gasthäuser so- 
wie für alle Gasthäuser, die nicht in der Nähe geschlossener Ortschaften 
gelegen sind (Luftkurorte und dergleichen); in solchen Gebäuden sind in 
der Regel mindejtens zwei Treppen anzuordnen. 
(3) Ebenso sind in Fabriken und in Gebäuden, in denen feuergefähr- 
lihe Gewerbe betrieben oder in denen feuergefährliche oder leicht brenn- 
bare Gegenstände in erheblicher Menge aufbewahrt werden, wenn diese 
Bauten mehr als ein Geschoß oder wenn sie Wohn- oder Arbeitsräume 
im Dachraum enthalten, feuerbeständige Treppen, Treppenvorpläße und 
-abjäße anzubringen. In solchen Gebäuden sind ferner in den Geschos- 
jen und im Dachraum feuerhemmende Abschlüsse gegen das Treppen- 
haus anzubringen, die eine Verqualmung verhindern. 
(+) Für Gebäude, die im wesentlihen Geschäft8- oder gewerblichen 
Zwecken dienen, können erforderlichenfalls feuerbeständige Treppen, 
Treppenvorpläße und -absäße vorgeschrieben werden. 
(58) Wenn in den Gebäuden der Absäße 1 und 2 nach Bauart und Be- 
nußung eine Feuersgefahr nicht besteht, kann eine durchweg aus Eichen- 
holz bestehende Treppe zugelassen werden. Sofern nach den Vorschriften 
in 8 70 Absaß 1 und 8 71 mehrere Treppen erstellt werden müssen, kann 
je nach Lage des Einzelfall8 die Ausführung der Treppen in feuerbestän- 
digem Baustoff auf eine bestimmte Zahl der Treppen, jedoch auf nicht 
weniger als die Hälfte derselben, beschränkt werden. 
(6) Für alle Gebäude, in denen nach den Bestimmungen dieses Para- 
graphen feuerbeständige Treppen herzustellen sind, gelten noch folgende 
weitere Vorschriften: 
a) die Treppen müssen bequeme Steigungsverhältnisse erhalten und un- 
mittelbaren Ausgang in3 Freie haben; 
b) die Kellertreppen müssen gegen das Erdgeschoß in feuerhemmender 
Weise abgejs<losjen werden; 
2) sämtliche zu den Geschoßtreppen sowie von den leßteren ins Freie 
führenden Türen -- mit Ausnahme solcher in Gasthäusern =- müssen 
nach außen aufschlagen und mit einer Vorrichtung verjehen sein, die 
ein leichtes und jicheres Öffnen ermöglicht; 
21
	        

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